Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Der Stellung DERNBUR@’s, welcher das Recht der Ehe, der väter- 
lichen Gewalt und der Vormundschaft unter dem Titel „Familien- 
recht“ mit Rücksicht auf das gemeinsame persönliche Abhängig- 
keitsverhältnis und die Gleichartigkeit des historischen Aus- 
gangspunktes vereinigt, folgt das neue Recht, indem es die Vor- 
mundschaft dem Familienrecht einreiht. 
Wenn an sich die äussere Regelung der Platzfrage einer 
Vorschrift im Rechtssystem selbst in denjenigen Fällen für die 
Rechtsnatur der Bestimmung nicht entscheiden kann, in welchen 
der Gesetzgeber durch das Sammelwort der Ueberschrift oder 
vermittelst gelegentlicker Bemerkungen über die dogmatische 
Natur der Sätze Ansichten zu äussern scheint, so gilt dies in 
erhöhtem Masse von der neuen Kodifikation, welche „grundsätz- 
lich“ nur das „bürgerliche Recht“ regelt. Diese Abweisung 
jedes der Punkte, welche in dem geschlossenen Bau des Rechts- 
systems das private und das öffentliche Recht innig verbinden, 
ercheint nicht folgerichtig, wenn man erwägt, dass die Kodi- 
fikation nach Art. 32 E.-G. sich in aufhebender Richtung auch 
auf Vorschriften von teilweise öffentlich-rechtlichem COharakter”? 
erstreckt, andererseits ihrem Inhalt nach für die Zukunft Rechts- 
gebiete regelt, die nicht nur nach dem Wortlaut und Geiste 
des (Gresetzes sowie nach dem Sinne der übereinstimmenden An- 
sichten in sämtlichen Vorarbeiten und Vorverhandlungen nicht 
dem bürgerlichen Rechte, sondern auch nach den Worten der 
Motive dem öffentlichen Rechte allein angehören. 
Die Bestimmung und Abgrenzung letzteren Gebietes hat 
man unter Aufrechterhaltung des Standpunktes, welcher schon bei 
der Beratung der Reichsjustizgesetze zur Ablehnung jeder Defi- 
nition führte, auch nunmehr der Wissenschaft und der Entschei- 
rechts gewürdigt wurde. Auch MEyeEr’s Aufsatz über die Zwangsgewalt 
in STEnGEL’'s Lexikon Bd. II S. 1008 gedenkt trotz seiner allgemeinen Fassung 
nicht der seitherigen Zwangsgewalt des Vormundschaftsrichters. 
"8. Motive 8. 147. 
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