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neuesten bahnbrechenden Gesetzgebung des Reiches auf dem
Gebiete öffentlich-rechtlicher Fürsorge, um hierauf den theore-
tischen, diese Arbeit beherrschenden Grundgedanken an die
Spitze der folgenden Einzeldarstellungen zu stellen.
Nach diesem Abschnitt I wird in II den Rechtswirkungen
des neuen Vormundschaftsrechtes insbesondere hinsichtlich der
Abgrenzung der privatrechtlichen Dispositionsmacht bei Begrün-
dung des vormundschaftlichen Verhältnisses, den Aemtern des
Vormundes und Obervormundes nach Inhalt und Natur der
Begründungsakte sowie der mit der Einleitung der Vormund-
schaft gegebenen Verantwortungen ein Ueberblick gewidmet.
Der Stellung im Strafrecht und der praktisch für die Ver-
antwortung des Richters hochbedeutsamen Frage der „schuld-
haften“ Unterlassung eines Rechtsmittels ist hierbei besonders
gedacht.
In Abschnitt III ist die gleichfalls praktisch wichtige und
nach Lage des Einzelfalles unter Umständen sehr zweifelhafte
Frage erörtert:
Wie verhält sich der Umfang der dem Vormundschafts-
richter nach neuestem Reichs- und Landesrecht verliehenen
Entscheidungs- und Vollziehungsgewalt zu der Frage des Rechts-
weges?
Hiermit schliesst der erste Teil dieser Abhandlung.
Als zweiter Teil sollen demnächst erörtert werden:
I. Die Stellung des Vormundes bei der ihm obliegenden
Aufgabe der Vermögensbeschaffung, der Realisierung der
Erbrechte seines Pflegebefohlenen im Verhältnis zur privatrecht-
lichen Dispositionsmacht. Hierbei wird insbesondere der natio-
nalen Aufgabe des Erbrechtes, der Nachlasssicherung und Be-
schaffung nach Reichs- und neuem Landesrecht, dem Einflusse
des Vormundschaftsrechts auf das Eltern-, Ehe- und eheliche
Güterrecht auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Fragen der
Uebergangszeit gedacht,