Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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freien Verkehr des Zollgebiets die Zollpflicht begründe °®, scheint 
mir auf einer Verwechselung der dinglichen und der persönlichen 
Zollpflicht zu beruhen. Das dingliche Recht des Staates an 
der niedergelegten Waare ist nach den angezogenen gesetzlichen 
Bestimmungen meines Erachtens nicht zu bestreiten und wird auch 
durch die Ausübung individueller Aufsicht über die eingelagerten 
Waaren bewiesen. 
Es folgt, dass die Auslagerung der bereits zollpflichtigen 
Waare aus der Niederlage zollrechtlich mit dem Waareneingange 
über die Grenze nicht gleichbedeutend sein kann. Daher hat 
auch nach der Regel des $ 103 Abs. 1 V.-Z.-G. die Verzollung 
oder weitere Abfertigung der Niederlagegüter nach Massgabe der 
bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit 
zu erfolgen ?’. Ebensowenig steht die Einlagerung in die Nieder- 
lage zollrechtlich dem Ausgange über die Grenze gleich, da die 
Zollpflicht bei ordnungsmässig festgestellter Ausfuhr erlischt ?®, 
bei der Niederlegung bestehen bleibt. Nur die persönliche Haf- 
tung des Zollschuldners endigt nach richtiger Auffassung bei 
Niederlegung der Waare in öffentlicher Niederlage?” Nie- 
mals kann daher bei resolutiver Bedingtheit des dinglichen Zoll- 
anspruches die Bedingung durch Niederlegung erfüllt werden. Hier 
darf nicht beirren, dass im Veredelungsverkehr ($ 115 V.-2.-G.), 
sowie für die Erlangung von Zollerlassen (8 118 V.-2.-G.), Ein- 
fuhrscheinen, Befreiungen von der inneren Abgabe und Ausfuhr- 
vergütungen die Niederlegung in öffentlicher oder unter amtlichem 
Mitverschluss stehender Niederlage der Ausfuhr in der Regel 
2 v, Mayr, LasBanp a. a. O. Ueber die eigenthümliche Auffassung 
O. Mayer’s vgl. unten S. 10 N. 34. 
27 Die oben (S. 11 N. 1) erwähnte Bemerkung der Denkschrift zur 
Begründung des Vereinszollgesetzes, nach welcher die Abfertigung nach dem 
Auslagerungsgewicht als Regel anzusehen wäre, trifft nicht zu; vgl. auch 
88 30 Abs. 2, 32 des Niederlageregulativs. 
28 88 6, 33, 56 V.-2.-G.; Archiv für öffentl. Recht a. a. O. S. 1981. 
2° Archiv für öffentl. Recht a. a. O. S. 192£.
	        
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