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freien Verkehr des Zollgebiets die Zollpflicht begründe °®, scheint
mir auf einer Verwechselung der dinglichen und der persönlichen
Zollpflicht zu beruhen. Das dingliche Recht des Staates an
der niedergelegten Waare ist nach den angezogenen gesetzlichen
Bestimmungen meines Erachtens nicht zu bestreiten und wird auch
durch die Ausübung individueller Aufsicht über die eingelagerten
Waaren bewiesen.
Es folgt, dass die Auslagerung der bereits zollpflichtigen
Waare aus der Niederlage zollrechtlich mit dem Waareneingange
über die Grenze nicht gleichbedeutend sein kann. Daher hat
auch nach der Regel des $ 103 Abs. 1 V.-Z.-G. die Verzollung
oder weitere Abfertigung der Niederlagegüter nach Massgabe der
bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit
zu erfolgen ?’. Ebensowenig steht die Einlagerung in die Nieder-
lage zollrechtlich dem Ausgange über die Grenze gleich, da die
Zollpflicht bei ordnungsmässig festgestellter Ausfuhr erlischt ?®,
bei der Niederlegung bestehen bleibt. Nur die persönliche Haf-
tung des Zollschuldners endigt nach richtiger Auffassung bei
Niederlegung der Waare in öffentlicher Niederlage?” Nie-
mals kann daher bei resolutiver Bedingtheit des dinglichen Zoll-
anspruches die Bedingung durch Niederlegung erfüllt werden. Hier
darf nicht beirren, dass im Veredelungsverkehr ($ 115 V.-2.-G.),
sowie für die Erlangung von Zollerlassen (8 118 V.-2.-G.), Ein-
fuhrscheinen, Befreiungen von der inneren Abgabe und Ausfuhr-
vergütungen die Niederlegung in öffentlicher oder unter amtlichem
Mitverschluss stehender Niederlage der Ausfuhr in der Regel
2 v, Mayr, LasBanp a. a. O. Ueber die eigenthümliche Auffassung
O. Mayer’s vgl. unten S. 10 N. 34.
27 Die oben (S. 11 N. 1) erwähnte Bemerkung der Denkschrift zur
Begründung des Vereinszollgesetzes, nach welcher die Abfertigung nach dem
Auslagerungsgewicht als Regel anzusehen wäre, trifft nicht zu; vgl. auch
88 30 Abs. 2, 32 des Niederlageregulativs.
28 88 6, 33, 56 V.-2.-G.; Archiv für öffentl. Recht a. a. O. S. 1981.
2° Archiv für öffentl. Recht a. a. O. S. 192£.