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Vorteile bieten wollen, welche immerhin durch die Konstruktion
auch eines weitergehenden genossenschaftlichen Familienverbandes
gegeben sind. So hat der Gesetzgeber die dem Inhaber der
elterlichen Gewalt als solchen gewährleistete Selbständigkeit und
Freiheit der Handlung dem Vormunde nur insoweit untersagt,
als dies mit der Sicherheit und den Interessen des Mündels
nicht vereinbar erschien und andererseits auf dem Gebiete der
Erziehungsgewalt die Dispositionsgewalt des Vormundes nach
dem. Vorbilde der elterlichen Gewalt konstruiert!‘. Gerade auf
letzterem Gebiete wird die dem Einzelnen über andere Personen
zuerkannte Gewalt als Mandat des Staates erscheinen, wel-
ches letzterer nach seinem eigenen vorwiegenden Interesse
an der Fortbildung seines Volkes dem Einzelnen verliehen hat.
Wenn die gemeinrechtliche Litteratur für das frühere Recht
diese Gesichtspunkte nicht anerkannte, so war hieran in erster
Linie die Unsicherheit des seitherigen Rechtszustandes und der
äusserst geringe Grad wissenschaftlicher Durchbildung schuld ".
Ohne Frage haben diese Zustände auch einen nachteiligen Ein-
fluss auf die öffentlich-rechtliche Litteratur üben müssen,
welche, soweit sie sich mit dem Familien- und Vormundschafts-
recht überhaupt beschäftigte und diese Gebiete nicht dem privat-
rechtlichen Obligationenrecht zuweist, sich mit einer gelegent-
lichen Bemerkung über die Möglichkeit staatlicher Interessen
begnügt. Selbst JELLINEK, der uns durch sein System mit einem
Werke erfreut hat, dessen hervorragende Bedeutung in dem
Masse „vorwärtstreibender Kraft“ auch von seinen Gegnern an-
erkannt wird, berührt nur in wenigen Worten die Möglichkeit der
Familie als „Institut des öffentlichen Rechtes im Sinne einer auf
staatlichen Imperium beruhenden Institution“ und leugnet im
übrigen die Öffentlich-rechtliche Qualität des Familienrechtes.
Er erkennt „die aus der Zugehörigkeit zu einem Verbande
10 88 1800 1833,
tı S, EnDEMANN Bd. II S, 589.