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(Familie, Verein) sich ergebenden Beziehungen von privat-
rechtlichem Status und Anspruch“ nur „als Analogien
mit der dem öffentlichen Rechte angehörigen Relation*'? an. Im
Zusammenhang mit dieser Auffassung ist das alte Vormund-
schaftswesen nur insoweit erwähnt worden, als es seiner Natur
nach zur öffentlichen Verwaltung zählt.
Die Gleichstellung der Familie mit dem Verein lässt es
zweifelhaft erscheinen, ob der Verfasser seine Betrachtungsweise
dieser Gebiete mit Rücksicht auf ihre mit dem 1. Januar |. J.
ins Leben getretene neue Formation ändern würde, Unter Bei-
behaltung der Grundlagen seines in glänzender Weise durch-
geführten Systembaues dürfte hierzu im übrigen in mehrfacher
Hinsicht das neue Recht Veranlassung bieten. Beschränken wir
uns auf die allein interessierende Frage des Vormundschafts-
rechtes und betrachten die Grundpfeiler des Systems, so gelangen
wir zu folgenden Sätzen:
1. Im Privatrecht, das stets eine Beziehung von Einzelperson
zur Einzelperson voraussetzt, existiert das Recht und der ihm
entsprechende aktuelle Faktor: der Anspruch: „dürfen“.
2. Zum Schutze dieses Anspruches im Falle seiner Beein-
trächtigung und Nichtbefriedigung besteht daneben der öffentlich-
rechtliche in den Formen des Prozesses oder sonstiger Verfahren
realisierbare Anspruch auf Rechtsschutz: „Können“.
3. „Das subjektive Recht des Einzelnen auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechtes besteht ausschliesslich in der Fähigkeit,
Rechtsnormen im individuellen Interesse in Bewegung zu setzen.“
Es ist nach dieser seiner formellen Seite identisch mit Rechts-
fähigkeit, Persönlichkeit, mit dem Anspruch zu 2.
Materiell liegt das Kriterium darin, inwieweit die recht-
liche Anerkennung des Individualinteresses überwiegend im Ge-
meininteresse erfolgte.
12 System der subj. öffentlichen Rechte 8. 83, 54.