Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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„Ueberwiegend im Gemeininteresse wird aber dem Einzelnen 
ein Interesse zugebilligt nicht als isolierter Persönlichkeit, son- 
dern als Glied des Gemeinwesens. Demnach ist seiner materiellen 
Seite nach subjektives öffentliches Recht solches, welches dem 
Einzelnen wegen seiner gliedlichen Stellung im Staate zusteht'®. 
Geht man hiernach mit JELLINEK davon aus, dass die Ge- 
samtheit aller „rechtlichen Fähigkeiten, welche die Rechtsordnung 
verleiht, auf deren Grund erst der Erwerb einzelner 
Rechte und der Schutz des erworbenen stattfindet“ !%, 
die Rechtsfähigkeit des Individuums, seine Person darstellen, so 
ist nicht abzusehen, warum nicht schon auf Grund des alten 
Rechtszustandes die lediglich durch die Vormundschaft kraft staat- 
lichen Mandates bewirkte Ergänzung der mangelnden Handlungs- 
fähigkeit in dieser materiellen schwerwiegenden Aeusserung des 
reinen staatlichen Interesses als Voraussetzung bestimmter 
Erwerbsakte von Rechten hierher gehört. Ist doch erst hiernach 
die eigene Teilnahme am Rechtsverkehr und die Begründung 
der in Frage stehenden Privatrechtsordnung für alle Beteiligten 
möglich gemacht. Wie in anderen Fällen kraft Gesetzesanwen- 
dung sich der Staat im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
an der Gestaltung der Rechtsproduktion beteiligt und erst 
durch die im reinen Gemeininteresse der Rechtssicherheit des 
Verkehrs erfolgte Teilnahme die Entstehung des Erwerbsaktes 
möglich gemacht wird, so ist diese Bethätigung des Gemein- 
interesses im Gebiete der Vormundschaft noch durch die weitere 
Erwägung qualifiziert, dass der Staat in Anerkennung einer be- 
sonderen Rechtsschutzpflicht handelt, die er bestimmten 
Personengruppen gegenüber als gegeben betrachtet. Den Um- 
fang dieser Schutzpflicht hat das neue Recht in einer Weise 
durchgebildet, wie dies im alten Rechtszustande trotz einzelner 
in der Praxis bewährter Rechte noch nie der Fall war. Wenn 
13 A. a. 0. S, 48, 49 und 50, 
14 A. 8. (07 S, 53,
	        
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