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„Ueberwiegend im Gemeininteresse wird aber dem Einzelnen
ein Interesse zugebilligt nicht als isolierter Persönlichkeit, son-
dern als Glied des Gemeinwesens. Demnach ist seiner materiellen
Seite nach subjektives öffentliches Recht solches, welches dem
Einzelnen wegen seiner gliedlichen Stellung im Staate zusteht'®.
Geht man hiernach mit JELLINEK davon aus, dass die Ge-
samtheit aller „rechtlichen Fähigkeiten, welche die Rechtsordnung
verleiht, auf deren Grund erst der Erwerb einzelner
Rechte und der Schutz des erworbenen stattfindet“ !%,
die Rechtsfähigkeit des Individuums, seine Person darstellen, so
ist nicht abzusehen, warum nicht schon auf Grund des alten
Rechtszustandes die lediglich durch die Vormundschaft kraft staat-
lichen Mandates bewirkte Ergänzung der mangelnden Handlungs-
fähigkeit in dieser materiellen schwerwiegenden Aeusserung des
reinen staatlichen Interesses als Voraussetzung bestimmter
Erwerbsakte von Rechten hierher gehört. Ist doch erst hiernach
die eigene Teilnahme am Rechtsverkehr und die Begründung
der in Frage stehenden Privatrechtsordnung für alle Beteiligten
möglich gemacht. Wie in anderen Fällen kraft Gesetzesanwen-
dung sich der Staat im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
an der Gestaltung der Rechtsproduktion beteiligt und erst
durch die im reinen Gemeininteresse der Rechtssicherheit des
Verkehrs erfolgte Teilnahme die Entstehung des Erwerbsaktes
möglich gemacht wird, so ist diese Bethätigung des Gemein-
interesses im Gebiete der Vormundschaft noch durch die weitere
Erwägung qualifiziert, dass der Staat in Anerkennung einer be-
sonderen Rechtsschutzpflicht handelt, die er bestimmten
Personengruppen gegenüber als gegeben betrachtet. Den Um-
fang dieser Schutzpflicht hat das neue Recht in einer Weise
durchgebildet, wie dies im alten Rechtszustande trotz einzelner
in der Praxis bewährter Rechte noch nie der Fall war. Wenn
13 A. a. 0. S, 48, 49 und 50,
14 A. 8. (07 S, 53,