— 171 —
z. B. das Gemeine Recht im Vormundschaftswesen fast jeder
Klarheit in Bezug auf die Frage des Rechtsschutzes gegen vor-
handene oder drohende Rechtsverkümmerung entbehrte, so sind
heute in dem gesamten Gebiete des Familienrechtes zahlreiche
Vorschriften zerstreut, welche bei bestimmten die Rechtssicher-
heit aller des obervormundschaftlichen Schutzes teil-
haftigen Personen besonders gefährdenden Anlässen in
zwingender Form die Verfügungsfähigkeit abgrenzen und so
kraft weitgehenden Eingriffes die Dispositionsgewalt der anderen
Beteiligten vermindern.
Entscheidet man sich hiernach im Sinne der Theorie JELLI-
NEK’sS für das Vorliegen des materiellen Kriteriums dahin, dass
das Vormundschaftsrecht den Grundzug des vorherrschenden
Gremeininteresses aufweist, so sind auch Anklänge für das for-
melle Kriterium, für die Frage: Ist zur Realisierung des An-
spruches die Fähigkeit vorhanden: „Rechtsnormen aus individuellem
Interesse in Bewegung zu setzen“ in der eigenartigen Bildung
des neuen Rechtes enthalten? Zwar ist es zweifellos, dass zu-
nächst nur zwischen dem Staate und dem Medium seiner Hand-
lungen, der als Staatsorgan auftretenden Behörde, ein öffentlich-
rechtliches Pflichtenverhältnis besteht zur Erfüllung der im Rahmen
der Kompetenz des Organs vorhandenen Rechtsschutzansprüche.
So hat auch das Gericht nach $ 1774 „von Amts wegen“ die
Vormundschaft anzuordnen, und es übt lediglich der zur Hilfs-
behörde eingesetzte Gemeindewaisenrat eine öffentlich-rechtliche
Funktion aus, wenn er zur Sicherung der Pflichterfüllung aus
8 1774 Anzeige hinsichtlich der eingetretenen Bevormundungs-
fälle nach $ 49 d. F.-G.-G. erstattet. Die Anzeige jedes Dritten
ist daher ebensowenig die Ausübung eines öffentlichen Rechtes,
wie nur als Reflex dieses Rechtes das sogenannte „Recht zur An-
zeige strafbarer Handlungen“ zu qualifizieren ist, da die Staats-
anwaltschaft von Amts wegen gleichfalls einzuschreiten hat. Immer-
hin ist es bei dieser gänzlich untergeordneten Bedeutung des