Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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und die Auffassung, dass die elterliche Gewalt eine mit der 
Vormundschaft parallel laufende Schutzgewalt sei, die wesentlich 
im Interesse des Kindes bestehe und wegfallen müsse, sobald das 
"Interesse des Kindes es erfordere!®, haben hierbei unverkennbaren 
Einfluss ausgeübt. Schon äusserlich tritt dieser Zusammenhang 
durch die zahlreichen Verweisungen des Familienrechtes im 
engeren Sinne auf das spätere Vormundschaftsrecht hervor. Man 
kann nicht leugnen, dass hierbei auch der Zeitgeist das deutsche 
Recht wesentlich beeinflusst hat, indem die staatliche Zwangs- 
gewalt zur Herbeiführung erwünschter Erfolge auf sozialem Ge- 
biet gerufen wird. Ist dieses Prinzip im deutschen Rechte der 
Gegenwart vorherrschend, so werden doch seine Erfolge im 
Auslande keineswegs verkannt, wenn es auch namentlich bei 
Republiken Anerkennung nicht findet. In dieser Richtung ist 
für uns Deutsche von besonderem Interesse das soeben aus- 
gesprochene Urteil von THEOPHILE GAUTIER dem Jüngeren, einem 
echten Franzosen und Sohn eines der ersten französischen Denker 
und Dichter der Neuzeit: „.. .. und darf man behaupten, dass 
dieser Herrscher (gemeint ist der deutsche Kaiser), der seine 
Rechte nur von Gottes Gmaden zu besitzen erklärt, in Frieden 
und Ruhe ein gutes Stück von dem sozialistischen Programm 
verwirklicht hat, dessen. Lösung unsere aus dem Volkswillen her- 
vorgegangene Republik nicht zu erreichen vermag.“ Bevor wir 
unsere Auffassung von dem öffentlich-rechtlichen Charakter des 
neuen Vormundschaftsrechtes durch den Nachweis des positiven 
Rechtes in Abschnit II, III, sowie Teil II dieser Abhandlung 
ergänzen, ist die Berechtigung der Theorie noch durch die 
ı? So Komm.-Prot. S. 629 Bd. IV Prot. 310. Vgl. auch Bönm in Gruchot's 
Beiträgen 41. Jahrgang 1897 S. 559, der mit Recht „die moderne Auffassung 
mit ihrer scharf gesteigerten Staststhätigkeit“ betont. Vgl. endlich 
PLaAnk in seiner bekannten Reichstagsrede vom 4. Febr. 1896. Das deutsche 
Recht „fasst dieses Recht des Vaters als eine Schutzgewalt im Interesse des 
Kindes auf“.
	        
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