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hat nunmehr von dem Standpunkte des öffentlichen Rechtes den
Entwurf, der schon in dieser Gestalt die Summe des besten
juristischen Wissens und Könnens vereinigte, einer weitgehenden
kritischen Behandlung unterzogen und gelangt zu dem Resultate:
„Es ist, als ob das öffentliche Recht, und alles, was mit
demselben nur im entferntesten Zusammenhang steht,
ein Wespennest wäre, an das die Reichsgesetzgebung
nicht rühren darf.“ So sind nach seiner Ansicht auch die
gemischten Rechtsgebiete dem Liandesrecht überlassen, „die Ein-
kapselung in das reine Privatrecht ist mit äusserster Folge-
richtigkeit zu Stande gebracht“. BORNHAK geht so weit, dass
er den privatrechtlichen, nunmehr im wesentlichen zum (Gesetz
erhobenen Eigentumsbegriff®? in die „Kontraste mit dem leben-
digen Rechtsleben“ versetzt. Wenn er selbst zur Veranschau-
lichung dieses nach seiner Ansicht durch den Entwurf herbei-
geführten bedauerlichen Ergebnisses den Fall eines in den
Regionen der Luftschiffer möglichen Hausfriedensbruches°®
anführt, so befindet er sich allerdings auf so hoher Warte, dass
er die Gebilde des Rechtsbodens, insbesondere das öffent-
liche Recht der Vormundschaft und die durch letztere ins Leben
gerufenen Keime des Landes- und weiteren Reichsrechtes nicht
mehr sehen kann. Der ganze Vortrag, welcher als Abhandlung
in Hirth’s Annalen, 1891, S. 212—224 ausgearbeitet ist, berührt
auch in dieser Vervollständigung das Vormundschaftsrecht mit
keiner Silbe, auch es ist hiernach „unter absoluter Ignorierung
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stehende öffentlich-rechtliche Frage der Beamtenhaftung im Vordergrund
des Interesses stand. 8. St.-V. S. 2945—83108 IV Bd. 1896.
22 Entw. I, S. 849 B. G.-B. 905.
23 ‚Wer künftig ein Quadratmeter Land kauft, erwirbt damit eine
Säule, die vom Mittelpunkt der Erde aus geht und sich bis in das Himmels-
gewölbe hinein erstreckt. Die Luftschiffer werden künftig gut thun, sich
mit ihren Ballons stets über den Landstrassen und freien Feldern zu halten,
wenn sie Anklagen wegen eines in den Wolken begangenen Hausfriedens-
bruchs vermeiden wollen.“