Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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hat nunmehr von dem Standpunkte des öffentlichen Rechtes den 
Entwurf, der schon in dieser Gestalt die Summe des besten 
juristischen Wissens und Könnens vereinigte, einer weitgehenden 
kritischen Behandlung unterzogen und gelangt zu dem Resultate: 
„Es ist, als ob das öffentliche Recht, und alles, was mit 
demselben nur im entferntesten Zusammenhang steht, 
ein Wespennest wäre, an das die Reichsgesetzgebung 
nicht rühren darf.“ So sind nach seiner Ansicht auch die 
gemischten Rechtsgebiete dem Liandesrecht überlassen, „die Ein- 
kapselung in das reine Privatrecht ist mit äusserster Folge- 
richtigkeit zu Stande gebracht“. BORNHAK geht so weit, dass 
er den privatrechtlichen, nunmehr im wesentlichen zum (Gesetz 
erhobenen Eigentumsbegriff®? in die „Kontraste mit dem leben- 
digen Rechtsleben“ versetzt. Wenn er selbst zur Veranschau- 
lichung dieses nach seiner Ansicht durch den Entwurf herbei- 
geführten bedauerlichen Ergebnisses den Fall eines in den 
Regionen der Luftschiffer möglichen Hausfriedensbruches°® 
anführt, so befindet er sich allerdings auf so hoher Warte, dass 
er die Gebilde des Rechtsbodens, insbesondere das öffent- 
liche Recht der Vormundschaft und die durch letztere ins Leben 
gerufenen Keime des Landes- und weiteren Reichsrechtes nicht 
mehr sehen kann. Der ganze Vortrag, welcher als Abhandlung 
in Hirth’s Annalen, 1891, S. 212—224 ausgearbeitet ist, berührt 
auch in dieser Vervollständigung das Vormundschaftsrecht mit 
keiner Silbe, auch es ist hiernach „unter absoluter Ignorierung 
——— 
stehende öffentlich-rechtliche Frage der Beamtenhaftung im Vordergrund 
des Interesses stand. 8. St.-V. S. 2945—83108 IV Bd. 1896. 
22 Entw. I, S. 849 B. G.-B. 905. 
23 ‚Wer künftig ein Quadratmeter Land kauft, erwirbt damit eine 
Säule, die vom Mittelpunkt der Erde aus geht und sich bis in das Himmels- 
gewölbe hinein erstreckt. Die Luftschiffer werden künftig gut thun, sich 
mit ihren Ballons stets über den Landstrassen und freien Feldern zu halten, 
wenn sie Anklagen wegen eines in den Wolken begangenen Hausfriedens- 
bruchs vermeiden wollen.“
	        
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