Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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des öffentlichen Rechtes in die Netze des Privatrechtes vollstän- 
dig eingesponnen® °%. 
Ohne weiteres ist diese Auffassung nicht ganz verständlich. 
Sie wird erst klar, wenn man den konsequenten Standpunkt 
BORNHAR’s hinsichtlich der öffentlichen Rechte Einzelner zum 
Staate verfolgt. Seinen schon früher geäusserten Ansichten ist 
BORNHAK auch neuerdings in der klaren Abhandlung des Ver- 
waltungsstreitverfahrens nach preussischem Recht ?® treu geblieben. 
Hiernach ist das Privat- und öffentliche Recht weder in Be- 
ziehung auf den Entstehungsgrund noch nach dem Zweck unter- 
scheidbar. In beiden Gebieten erlangen die Normen Verwirklichung 
nur durch die Zwangsgewalt des Staates, der Zweck, d. h. der 
allgemeine oder individuelle Vorteil ist ein relativer Begriff und 
giebt keine sichere Scheidelinie. Dagegen grenzt das Privatrecht 
die Willenssphären der: einzelnen Privatpersonen zu einander ab. 
Es entstehen wechselseitige Rechte und Pflichten. „Der 
Staat aber, als die souverän alle Lebensverhältnisse beherrschende 
Macht, kann sich seinen Unterthanen gegenüber gar: nicht in 
wechselseitige Verbindlichkeiten einlassen, welche das Wesen des 
Privatrechtes ausmachen“. Hiernach existieren keine Rechte 
der Unterthanen gegen den Staat. „Nimmt man die Möglichkeit 
eines subjektiven Rechtes des Unterthanen gegen den Staat an, 
so würde trotzdem der Staat jeden Augenblick in der Lage sein, 
dieses Recht durch seine Gesetzgebung zu kassieren“ ?”. Selbst 
das Familienrecht gehört zum Privatrecht, da auch hier wechsel- 
seitige Rechte und Pflichten entstehen und im übrigen die 
„Verzichtbarkeit der Geltendmachung dieser Rechte der ge- 
—— 
24 Nach S. 217 befanden sich alle Verfasser des ganzen Entwurfs ın 
diesem Einspinnungsprozesse. 
25 S, preuss. Staatsrecht Bd.I S. 269, ferner unter „Rechtsweg“ 
Wörterbuch d. d. V.-R. Bd. II S. 333, 334, 336. 
? Annalen 1899 S. 338 ff. 
”" P,-St.-R. Bd. I S. 269. 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 2. 12
	        
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