Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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rechtes verfolgen, in welchem im Gegensatz zu seitherigem Rechte 
sehr oft zur Vollziehung der behördlichen Verfügung die Ge- 
walt an Stelle des Rechtsweges gesetzt ist. Indem wir in 
dieser Frage auf Abschnitt III dieser Abhandlung verweisen, 
erscheint es vor Feststellung des Schlussergebnisses noch ange- 
zeigt, auf drei Erwägungen von besonderer Bedeutung für die 
Rechtsqualität des Vormundschaftsrechtes hinzuweisen: 
I. Wenn die privatrechtliche Theorie, von BORNHAK ab- 
gesehen, den Nachdruck auf das unmittelbare Interesse 
des Einzelnen, das allein gewahrt werde, legt, so kann sie 
niemals die Thatsache eines seit Urzeiten bestehenden Sonder- 
rechtes erklären, welches von jeher die Grundzüge des privat- 
rechtlichen negotiorum gestio verneinte. Sollte es aber selbst ge- 
lingen, gemeinsame Momente beider Rechtsinstitute plausibel 
zu machen, so kann doch deshalb allein von dem Nachweise 
eines privatrechtlichen Charakters keine Rede sein. Ist doch nach 
nunmehr unbestrittener Erkenntnis eine ganze Reihe von Ma- 
terien beider Rechtsgebiete, dem privaten und öffentlichen 
Rechte gemeinsam. Ebenso wie der Staat in Gebieten, die 
unzweifelhaft seinem Hoheitsrechte unterworfen sind und dem 
ersten Teile des Staatsrechtes angehören, mit Einzelnen in der 
Rolle eines gleichberechtigten Kontrahenten Rechtsverhältnisse 
begründen kann, ebenso können Normen, die im Privatrechte 
ihre Ausbildung erfuhren, im Gebiete des öffentlichen Rechtes 
im Falle ihrer Anpassungsfähigkeit angewandt werden. In beiden 
Fällen wird weder das Hoheitsrecht des Staates noch die Quali- 
tät des öffentlichen Rechtes beseitigt. 
II. Nicht nur die geschichtliche Entwickelung hat den Cha- 
rakter der vormundschaftlichen Amtsgewalt gefestigt. Diese hat 
vor allem durch das positive neue Recht eine Abgrenzung :nach 
Inhalt und Wirkung erfahren, welche die Gemeinsamkeit .der 
Rechtsbeziehungen mit dem Staatsamt. im engsten Sinne, auch 
mit dem richterlichen Amt des Obervormundes klar ersehen lässt,
	        
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