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Hinsichtlich des Nachweises dieses staatsamtlichen Inhaltes
wird auf II, hinsichtlich seiner Abgrenzung nach der aktiven
und passiven Seite in Bezug auf Staatsangehörigkeit, die Voraus-
setzungen des staatlichen Bestellungsaktes und den sonstigen
Schranken seiner Wirksamkeit auf Abschnitt III dieser Abhand-
lung sowie Teil II verwiesen.
III. Kannte schon das alte Recht die Pflicht zur ener-
gischen und einseitigen Interessenvertretung an, so ist auch nach
neuem Recht die Vormundschaftsbehörde nach Art des Inhalts
der Verwaltung Vertreterin einseitiger Interessen, der Gedanke
eines Spruchrichters wird in der vorwiegenden Anzahl aller
Fälle abgelehnt. Abgesehen von dieser formellen Stellung zeigt
das materielle Recht in weitgehendster Weise die Identität
der Mündel- und Staatsinteressen. Wer es versucht, die
Frage nach dem „Vorwiegen verschiedener Interessen zu
stellen, wird in den meisten Fällen an der Gestaltung des neuen
Rechtes scheitern. Es ist schon bemerkt worden, dass das Vor-
mundschaftsrecht des B.G.-B. in einer Zeit zu Stande kam, die
unmittelbar vorher den Abschluss der sozialpolitischen Gesetz-
gebung erlebt, eines Werkes, das wie kein zweites von dem
den Zeitgeist beherrschenden staatlichen Schutzgedan-
ken beeinflusst ist. Das neue Recht musste gerade infolge
seines ursprünglichen Standpunktes der privatrechtlichen
Kodifikation mit der Anerkennung der sozialen Aufgabe des
Privatrechtes auch zu einem von der staatlichen Schutzidee
beherrschten Vormundschaftsrecht gelangen. In der That zeigt
die Arbeiterversicherung mit dem Vormundschaftsrecht weiter-
gehende Analogien, so ungewöhnlich ihre Gleichstellung auch
sein mag.
a) Die von jedem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis
entfernte wirtschaftliche „Sicherstellung“ des Arbeiters entspricht
der durch die Vormundschaft erfolgten Sicherung im Rechts-
genusse,