Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Hinsichtlich des Nachweises dieses staatsamtlichen Inhaltes 
wird auf II, hinsichtlich seiner Abgrenzung nach der aktiven 
und passiven Seite in Bezug auf Staatsangehörigkeit, die Voraus- 
setzungen des staatlichen Bestellungsaktes und den sonstigen 
Schranken seiner Wirksamkeit auf Abschnitt III dieser Abhand- 
lung sowie Teil II verwiesen. 
III. Kannte schon das alte Recht die Pflicht zur ener- 
gischen und einseitigen Interessenvertretung an, so ist auch nach 
neuem Recht die Vormundschaftsbehörde nach Art des Inhalts 
der Verwaltung Vertreterin einseitiger Interessen, der Gedanke 
eines Spruchrichters wird in der vorwiegenden Anzahl aller 
Fälle abgelehnt. Abgesehen von dieser formellen Stellung zeigt 
das materielle Recht in weitgehendster Weise die Identität 
der Mündel- und Staatsinteressen. Wer es versucht, die 
Frage nach dem „Vorwiegen verschiedener Interessen zu 
stellen, wird in den meisten Fällen an der Gestaltung des neuen 
Rechtes scheitern. Es ist schon bemerkt worden, dass das Vor- 
mundschaftsrecht des B.G.-B. in einer Zeit zu Stande kam, die 
unmittelbar vorher den Abschluss der sozialpolitischen Gesetz- 
gebung erlebt, eines Werkes, das wie kein zweites von dem 
den Zeitgeist beherrschenden staatlichen Schutzgedan- 
ken beeinflusst ist. Das neue Recht musste gerade infolge 
seines ursprünglichen Standpunktes der privatrechtlichen 
Kodifikation mit der Anerkennung der sozialen Aufgabe des 
Privatrechtes auch zu einem von der staatlichen Schutzidee 
beherrschten Vormundschaftsrecht gelangen. In der That zeigt 
die Arbeiterversicherung mit dem Vormundschaftsrecht weiter- 
gehende Analogien, so ungewöhnlich ihre Gleichstellung auch 
sein mag. 
a) Die von jedem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis 
entfernte wirtschaftliche „Sicherstellung“ des Arbeiters entspricht 
der durch die Vormundschaft erfolgten Sicherung im Rechts- 
genusse,
	        
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