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b) Die Ansprüche in beiden Fürsorgeverhältnissen sind höchst
persönlicher Natur, der Dispositionsmacht des Einzelnen, so weit
er der Fürsorgepflicht unterstellt ist, entzogen und von der
Rechtsform des Zwanges, dem Grundzuge des öffentlichen Rechtes,
beherrscht.
c) Die Träger der Fürsorgepflicht, die Klassen der zur
Fürsorge berechtigten Personen, der Umfang, die Dauer
und die Voraussetzungen der Fürsorgepflicht sind mit Aus-
schluss der Privatdisposition genau bestimmt. Es gilt das
Offizialprinzip, ein Verzicht auf die Geltendmachung von Für-
sorgeansprüchen entbindet den Staat von seiner Schutzpflicht
nicht,
d) Im Prinzip ist die staatliche Hilfe in beiden Gebieten
nicht als völlig abhängig von einem Entgelt des Einzelnen durch-
geführt, auch kommen in beiden Fällen Befreiungen von dem
staatlichen Gebührenrecht vor.
e) Auch die unmittelbare wirtschaftliche Unterstützung der
Arbeiterfürsorge berührt insoweit das Gebiet der Vormundschaft,
als sie nicht nur bei vorhandener wirtschaftlicher Unselbständig-
keit die Frage des Erwerbes und Berufes rechtlich sicherstellt,
sondern kraft besonderer, jetzt noch nach Art. 136 E.-G. zu-
gelassenen landesrechtlichen Organisation der Kommunalbehörde,
welcher die wirtschaftliche Unterstützung zunächst obliegt, auch
die vormundschaftlichen Funktionen übertragen werden. Im
übrigen ist zweifellos im Falle der Altersvormundschaft oder der
Kuratel kraft Geisteskrankheit der dem Mündel in der Gesamt-
heit seiner persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen
verliehene Schutz umfassender, als derjenige auf dem Gebiete
der Arbeiterfürsorge. In beiden Rechtsgebieten ist im Falle der
Versagung des Trägers der Fürsorgepflicht der Eintrittszwang
staatlicher Aufsichtsorgane das Mittel zur Gewährung des
Schutzes, das neue Recht schreckt in dieser Hinsicht selbst dem
Inhaber der elterlichen Gewalt gegenüber vor keiner Konsequenz