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Misstrauen regt die Funktionen des Erfindungsgeistes an, welcher
irregeleitet durch die äusserlichen Momente der unrichtigen Titu-
laturen eine Erläuterung der neuen Formen auf dem Wege be-
sonderer, persönlicher Konstruktion gefunden zu haben glaubt.
Selbst das Lehrbuch von ENDEMANN, das verhältnismässig noch
am meisten in dem ganzen bürgerlichen Rechte bei Besprechung
einzelner Materien die besonderen Vorschriften öffentlich-recht-
lichen Charakters hervorhebt, sich auch sonst durch besondere
Klarheit und Gründlichkeit auszeichnet, versagt in verschiedener
Hinsicht im Gebiete des Vormundschaftsrechtes. So hat in der
Darstellung der Grundzüge ($ 211) der Vormundschaft die durch
das neue Recht erst vielfach neu geschaffene und zum absoluten
Prinzip erhobene, weitgehende Beschränkung der privatrechtlichen
Dispositionsmacht keine Erwähnung gefunden, die sich bei Ein-
leitung der Vormundschaft oder nach derselben bei anhängiger
Vermögensverwaltung nur als Folge des öffentlichen Rechtes in-
folge des klaren Wortlautes der Motive ergiebt. Trotzdem er
selbst an anderer Stelle®° das Vermögensrecht als Bestandteil
beider Rechtsgebiete nicht leugnen kann, behauptet er, was
schon bisher nicht nur in der Theorie, sondern auch in der
Rechtsprechung durchaus bestritten war: „Unbestrittenes Gebiet
des bürgerlichen Rechtes ist die Ordnung der vermögens-
rechtlichen Wirkungen aus den familienrechtlichen Verbin-
dungen®®,“ Hierzu rechnet er die Verwaltungsführung des
Vormundes ohne Angabe von Gründen und im nicht zu ver-
einbarenden Widerspuch mit dem einwandsfreien Wortlaut der
Motive. Schliesslich widerspricht er sich selbst, wenn er 8. 592
bei Anm. 3 gelegentlich der Platzfrage des Vormundschafts-
rechtes bemerkt: „Sie (die Vormundschaft) dient im wesent-
lichen als Ersatz für die mangelnde elterliche Fürsorgegewalt, sie
beruht weder auf der Familiengemeinschaft noch begründet sie
3 Bd. I $ 6: „Bürgerl. Recht“ S. 29ff.
” 8, 582 8 147: Natur der Familienrechte.