Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Misstrauen regt die Funktionen des Erfindungsgeistes an, welcher 
irregeleitet durch die äusserlichen Momente der unrichtigen Titu- 
laturen eine Erläuterung der neuen Formen auf dem Wege be- 
sonderer, persönlicher Konstruktion gefunden zu haben glaubt. 
Selbst das Lehrbuch von ENDEMANN, das verhältnismässig noch 
am meisten in dem ganzen bürgerlichen Rechte bei Besprechung 
einzelner Materien die besonderen Vorschriften öffentlich-recht- 
lichen Charakters hervorhebt, sich auch sonst durch besondere 
Klarheit und Gründlichkeit auszeichnet, versagt in verschiedener 
Hinsicht im Gebiete des Vormundschaftsrechtes. So hat in der 
Darstellung der Grundzüge ($ 211) der Vormundschaft die durch 
das neue Recht erst vielfach neu geschaffene und zum absoluten 
Prinzip erhobene, weitgehende Beschränkung der privatrechtlichen 
Dispositionsmacht keine Erwähnung gefunden, die sich bei Ein- 
leitung der Vormundschaft oder nach derselben bei anhängiger 
Vermögensverwaltung nur als Folge des öffentlichen Rechtes in- 
folge des klaren Wortlautes der Motive ergiebt. Trotzdem er 
selbst an anderer Stelle®° das Vermögensrecht als Bestandteil 
beider Rechtsgebiete nicht leugnen kann, behauptet er, was 
schon bisher nicht nur in der Theorie, sondern auch in der 
Rechtsprechung durchaus bestritten war: „Unbestrittenes Gebiet 
des bürgerlichen Rechtes ist die Ordnung der vermögens- 
rechtlichen Wirkungen aus den familienrechtlichen Verbin- 
dungen®®,“ Hierzu rechnet er die Verwaltungsführung des 
Vormundes ohne Angabe von Gründen und im nicht zu ver- 
einbarenden Widerspuch mit dem einwandsfreien Wortlaut der 
Motive. Schliesslich widerspricht er sich selbst, wenn er 8. 592 
bei Anm. 3 gelegentlich der Platzfrage des Vormundschafts- 
rechtes bemerkt: „Sie (die Vormundschaft) dient im wesent- 
lichen als Ersatz für die mangelnde elterliche Fürsorgegewalt, sie 
beruht weder auf der Familiengemeinschaft noch begründet sie 
3 Bd. I $ 6: „Bürgerl. Recht“ S. 29ff. 
” 8, 582 8 147: Natur der Familienrechte.
	        
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