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ein familienrechtliches Verhältnis zwischen Vormund und Mündel“
und doch bei näherer Betrachtung auf S. 936 ein familien-
rechtliches Schutz- und Verpflichtungsverhältnis annimmt. Wenn
er bei der Platzfrage mit vollem Recht auf den geschichtlichen
Zusammenhang mit dem Mundium hinwies und hierbei ein
familienrechtliches Verhältnis verneinte, kann solches bei näherer
Betrachtung auch nicht mehr durch den Hinweis auf das Mun-
dium lebendig werden, zumal es offensichtlich ist, dass die
moderne soziale Auffassung allein nach $ 1800 und durch die
Steigerung auf die Haftung „des Hausvaters“ nach $ 1833 sich
die familienrechtliche Schutzgewalt des Vormundes unbekümmert
um die in grauer Vorzeit zurückliegende Behandlung in der Ge-
schichte aufbaute.
Wir müssen daher zu dem Wege der Motive und zu den
diesen beherrschenden Gedanken der staatlichen Schutzgewalt
im Sinne des Zeitgeistes zurückkehren, zumal bei dem Er-
gebnisse eingehender Einzeluntersuchungen privatrechtliche Ana-
logien nicht Stand halten. Wir gelangen damit zu folgendem
Ergebnisse:
In bestimmten Rechtsgebieten des modernen Rechtes ist die
Indentität der privaten und staatlichen Interessen zum Prin-
zip erhoben. Dies gilt selbst für einzelne sozial gestaltete Be-
stimmungen, die sich im Gebiete von sonst unbestrittenen privat-
rechtlichem Charakter befinden, z. B. der Dienstvertrag, da auch
die Regierung in der Unmöglichkeit, sich dem Zeitgeiste zu ent-
ziehen, die soziale Aufgabe des Privatrechtes anerkannte. Bei
dieser schwerwiegenden Verschiedenheit aller Zeit- und Rechts-
anschauungen ist es unmöglich, mit der römischen Auslegungs-
regel der Interessen des Einzelnen und derjenigen des Staates
zu operieren ’?”.
®" Auch EnDEMANN übersieht die Rechtsumwälzung, wenn er 8.29 5 6
„Bürgerl. Recht“ meint: „Im Erfolge sind wir über diese römische Rechts-