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Noch Einiges über das selbständige
Verordnungsrecht.
Von
Geh. Oberbergrath Prof. Dr. Arnpt, Königsberg i. Pr.
Die Frage, ob die Krone in Preussen auf dem gesetzfreien
Gebiete die Befugniss zur Rechtssetzung habe, ist so ausser-
ordentlich wichtig und die Ausübung einer solchen Befugniss so
sehr in die Augen springend, dass es ein wahres Wunder sein
würde, wenn der Preussische Landtag, namentlich das so oppo-
sitionelle Abgeordnetenhaus in der Konfliktszeit, sich mit dieser
Frage nicht befasst hätte. Nach den Staatsrechtslehrern (SCHULZE,
ANnscHÜTz u. A.) sollte man glauben, dies sei ex professo nur
im Jahre 1869 geschehen, da habe Graf zu EULENBURG Namens
der preussischen Staatsregierung das Nichtvorhandensein eines
selbständigen Verordnungsrechts am 30. Jan. 1869 vor dem
Herrenhause mit klaren Worten unzweideutig anerkannt. Dies
ist aber nicht der Fall gewesen.
Zunächst muss auffallen, dass sowohl SCHULZE wie ANSCHÜTZ
(Die gegenwärtigen Theorien u. s. w. S. 79) nicht die Rede nach
dem Stenographischen Bericht, sondern nach einem besonderen
Werke „Reden des Grafen zu Eulenburg“ anführen. Ich gestehe
übrigens vorweg zu, dass, was Graf zu EULENBURG gesagt hatte,
gar nicht einmal seine Privatmeinung, sondern die im Staats-