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Todte den Liebendigen beerbt u. s. w., nicht aber, vom Stand-
punkte der Krone, des Parlaments, der Politik, der Partei- und
Staatsmänner. Von diesem letzteren Standpunkte ist erheblich
nur festzustellen, dass die Krone nicht in die Rechtsprechung
eingreifen darf. Daher erklärt es sich, dass sowenig von den
Volkshaufen wie von den Volksvertretungen im Jahre 1848 privat-
rechtliche Sätze als Forderungen des Volkes erhoben sind, und
dass sich die preussische Verfassung mit dem Art. 86 begnügte
Das Recht über Krieg und Frieden, die Militärersatzinstruktion,
die Militärdisziplinarordnung, die Schulregulative, also ob, wie
viel und wie beschaffener Religionsunterricht gelehrt und ge-
nommen werden soll, Alles dies Dinge, die weit mehr in den
Rechtsstand eingreifen wie die Dauer der Kündigungsfristen
beim Kauf hat man 1850 in den Händen der Krone als deren
alleiniger Prärogative verbleibend zurücklassen müssen. Die
Krone von Preussen war damals zu stark, um sich solche Ein-
schränkungen ihrer Macht, dass jede Anordnung auf Gesetz, also
auf den Willen des Landtages zurückgeführt werden müsse, ge-
fallen zu lassen. Wie oft hat die demokratische Partei 1850
und später behauptet, dass Preussen in Wahrheit noch ein ab-
soluter Staat sei! Dies ist nun sehr übertrieben; richtig an dem
Satze ist aber soviel, dass die preussische Krone noch ein selbst-
ständiger Machtfaktor geblieben ist. Man lese nur nach, was
v. MANTEUFFEL den Revisionskammern beim Nothverordnungs-
rechte sagte, nämlich, dass die Weltgeschichte auf das Zusammen-
sein der preussischen Kammern keine Rücksicht nehme, dass ein
zu häufiges Einberufen des Landtages die Kosten nicht lohne,
weshalb die Krone allein geeigneten Falls selbst die Gesetze
geben werde; man beachte, dass die Kammern auf diese Rede
einfach zu Kreuze krochen und dann wird man begreifen, dass
die preussischen Kammern kein solcher Machtfaktor werden sollten
wie die belgischen! Allerdings die Macht der Kammern wächst
und ist gewachsen, schon wegen des Geldausgabebewilligungs-