Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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rechtes. Der Satz, dass nichts in Preussen angeordnet werden 
darf, wozu der Landtag direkt oder indirekt seine Zustimmung 
gegeben hat, ist aber, sowenig er in der Verfassung enthalten 
ist, ebensowenig Bestandtheil unseres positiven Staatsrechts ge- 
worden. Wer einerseits behauptet, dass die Krone alle ihr nicht 
entzogenen Rechte hat, dass andererseits aber sie nur die ihr 
ausdrücklich eingeräumten und keine anderen Verordnungsbefug- 
nisse habe, widerspricht sich selbst. Er gleicht jenem einst 
typischen Berliner Altbürger, der zu sagen pflegte, er sei stets 
für Bismarck, aber er wähle stets Virchow. 
Wenn es selbst richtig wäre, dass nach meiner Theorie das 
bürgerliche Recht im Verordnungswege geregelt werden könnte, 
was nicht der Fall ist wegen Art. 86, so folgt daraus für oder 
wider diese Theorie Nichts, da das bürgerliche Recht politisch 
ganz gleichgültig ist, und es also erklärlich sein würde, wenn 
man 1848—1850 nicht daran gedacht hat, es ausdrücklich dem 
Verordnungswege zu entziehen. Uebrigens bezeugt Stau, 3. Aufl,, 
Bd. II S. 388, dass z. B. in Mecklenburg bürgerliche Gesetze 
„gleichgültige Gesetze“ von diesem Standpunkte aus genannt 
wurden, ferner 1846, dass die öffentliche Meinung (er nicht) da- 
mals forderte, die Richter sollten nur Gesetze und nicht die 
selbständigen Verordnungen anwenden. Die von STAHL be- 
kämpfte öffentliche Meinung hat hierin, wie überhaupt in der 
Lehre der Trennung der gerichtlichen von der vollziehenden 
Gewalt (Art. 49 Abs. 3), den Erfolg davon getragen (Art. 86). 
In der 3. Aufl. 1856 erkennt Staat II. Abth. S. 601 an, dass 
der Richter nur dem formellen Gesetze, nicht der Verordnung 
unterworfen sein soll: „Der oberste Grundsatz für die Einrich- 
tung der Gerichte ist ihre Unabhängigkeit vom Souverän. Er 
ist die erste Bürgschaft für wahre Rechtspflege, die Basis aller 
Gerechtigkeit. Dies folgt zunächst daraus, dass hier nicht der 
Geist und die Persönlichkeit des Herrschers, der den Erfolg für 
das Ganze im Auge hat und danach sich frei entschliesst, ent-
	        
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