— 203 —
Eisenbahn und Wegerecht.
Von
Professor Dr. iur. OTTO Mayer in Strassburg i. Els.
Wir haben unter diesem Titel in den vorausgehenden Ab-
handlungen (Bd. XV S. 5ilff., Bd. XVI 8. 38ff.) zunächst die
Einwirkung besprochen, welche zu Gunsten der Eisenbahn auf
bestehende öffentliche Wege geübt wird, das eisenbahn-rechtliche
Wegeveränderungsrecht, sodann betrachtet, inwiefern die Eisen-
bahn selbst an dem besonderen Rechte der öffentlichen Wege
Theil nimmt!. Dabei haben sich noch verschiedentlich Be-
ı Im Nachtrag zu dem hierüber Ausgeführten möchte ich auf eine Ab-
handlung von KOHLER verweisen, welche inzwischen in der Zeitschr. für
deutsch. bürgerl. Recht u. franz. Civ.-Recht XXXII Heft 1 erschienen ist.
Das Recht der Gasanstalt, Röhren in der öffentlichen Strasse zu haben, wird
dort: als eine civilrechtliche Servitut erklärt. Freilich ist es keine „Grund-
dienstbarkeit im eigentlichen Sinn“, und den beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten nach $ 1090 B. G.-B. „ähnelt“ es nur. Bei dieser Sachlage
„bleibt nichts Anderes übrig, als die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs rechtsähnlich in Anwendung zu bringen“, und zwar gemischt, bald die
Regeln über persönliche, bald die über Grunddienstbarkeiten. Dem gemäss
wird nun im Einzelnen dargethan, dass das Grundbuchrecht hier gilt, falls
aber die Strasse nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Begründung der
Servitut in der Form erfolgt, welche das Landesrecht für die Uebertragung
des Grundeigenthums vorgeschrieben hat, dass die Gemeinde durch 30jährigen
Freiheitsbesitz für bestimmte Stücke ihrer Strasse die Dienstbarkeit beseitigen
kann, dass Besitzesschutz für diese Servitut stattfindet nach B. G.-B. $ 1029
oder E.-G. Art. 191 Abs. 2 u.s.w. KonLeEr glaubt damit „eine Dienstbar-