Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ziehungen ergeben, in welche der Schienenweg Eisenbahn zu 
Wegen gemeiner Art treten kann. Sie fassen sich in zwei 
Gruppen zusammen. Es können einerseits solche Wege von dem 
Eisenbahnunternehmen selbst geschaffen und hergestellt werden; 
im Gegensatz zu dem ihm eigenthümlichen Schienenweg nennen 
wir sie eisenbahn-rechtliche Nebenwege. Andererseits 
kann der Schienenweg mit gemeinen Wegen auf mancherlei Weise 
sich kreuzen, ohne sie zu beseitigen, so dass beide zusammen 
über dem nämlichen Stück Erdoberfläche bestehen: eisenbahn- 
rechtliche Wegegemeinschaften. 
Was ın diesen Fällen Rechtens ist, soll hier erörtert 
werden, 
I. Die gemeinen Wege, die das Eisenbahnunternehmen neben 
seinem Schienenwege schafft und herstellt, die eisenbahn- 
rechtlichen Nebenwege, sind zweierlei Art, verschieden nach 
dem Verhältniss, in welchem sie zu der Hauptsache, dem Schienen- 
wege, stehen. Sie dienen entweder dem Betriebe des Unter- 
nehmens selbst, als Eisenbahn-Nebenwege. Oder sie dienen 
dem sonstigen Verkehr und werden von der Eisenbahn nur des- 
halb geschaffen und hergestellt, weil dadurch ein Ausgleich ge- 
schaffen werden soll für die Störungen, welche sie durch ihr 
Wegeveränderungsrecht den vorgefundenen Verkehrseinrichtungen 
bereitet hat: eisenbahn-rechtliche Ersatzwege. 
1. Eisenbahn-Nebenwegesind dem Eisenbahnunternehmen 
zugehörige Wege, die bestimmt sind, den Schienenweg und die 
zu seinem Betriebe dienenden Einrichtungen zugänglich zu machen. 
Der Bahnsteig ist solch ein Weg. Ebenso die Verbindungswege 
zwischen den einzelnen Gebäuden des Bahnhofes: Wagenschuppen, 
Werkstätten, Direktionsgebäude, Empfangsgebäude, Ladehallen, 
Zollschuppen. Ebenso die Wege, die von diesen Stellen nach 
keit eigener Art“ entdeckt zu haben, „an welche die Wissenschaft bisher 
nicht gedacht hat“. Man ersieht hieraus, wie unentbehrlich die Kenntniss 
des öffentlichen Rechts ist.
	        
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