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ziehungen ergeben, in welche der Schienenweg Eisenbahn zu
Wegen gemeiner Art treten kann. Sie fassen sich in zwei
Gruppen zusammen. Es können einerseits solche Wege von dem
Eisenbahnunternehmen selbst geschaffen und hergestellt werden;
im Gegensatz zu dem ihm eigenthümlichen Schienenweg nennen
wir sie eisenbahn-rechtliche Nebenwege. Andererseits
kann der Schienenweg mit gemeinen Wegen auf mancherlei Weise
sich kreuzen, ohne sie zu beseitigen, so dass beide zusammen
über dem nämlichen Stück Erdoberfläche bestehen: eisenbahn-
rechtliche Wegegemeinschaften.
Was ın diesen Fällen Rechtens ist, soll hier erörtert
werden,
I. Die gemeinen Wege, die das Eisenbahnunternehmen neben
seinem Schienenwege schafft und herstellt, die eisenbahn-
rechtlichen Nebenwege, sind zweierlei Art, verschieden nach
dem Verhältniss, in welchem sie zu der Hauptsache, dem Schienen-
wege, stehen. Sie dienen entweder dem Betriebe des Unter-
nehmens selbst, als Eisenbahn-Nebenwege. Oder sie dienen
dem sonstigen Verkehr und werden von der Eisenbahn nur des-
halb geschaffen und hergestellt, weil dadurch ein Ausgleich ge-
schaffen werden soll für die Störungen, welche sie durch ihr
Wegeveränderungsrecht den vorgefundenen Verkehrseinrichtungen
bereitet hat: eisenbahn-rechtliche Ersatzwege.
1. Eisenbahn-Nebenwegesind dem Eisenbahnunternehmen
zugehörige Wege, die bestimmt sind, den Schienenweg und die
zu seinem Betriebe dienenden Einrichtungen zugänglich zu machen.
Der Bahnsteig ist solch ein Weg. Ebenso die Verbindungswege
zwischen den einzelnen Gebäuden des Bahnhofes: Wagenschuppen,
Werkstätten, Direktionsgebäude, Empfangsgebäude, Ladehallen,
Zollschuppen. Ebenso die Wege, die von diesen Stellen nach
keit eigener Art“ entdeckt zu haben, „an welche die Wissenschaft bisher
nicht gedacht hat“. Man ersieht hieraus, wie unentbehrlich die Kenntniss
des öffentlichen Rechts ist.