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aussen führen, damit das Eisenbahnpersonal oder das Publikum
hinzukommen könne.
Soweit diese Wege im sog. Bahngebiete liegen, wird ihre
rechtliche Natur keinem Zweifel ausgesetzt sein. Das Bahn-
gebiet bildet sich, wie wir oben 8. 83 festgestellt haben, aus
allem Grundeigenthum, welches dem Eisenbahnunternehmen dient
und sich in „nach aussen klar erkennbarer Abgrenzung“ um den
Schienenweg schliesst. Es ist, wie wir sagten, der äussere Herr-
schaftsbereich der Bahnpolizei, d. h. hier der Anstaltsgewalt des
Unternehmens, welches in selbständiger Weise die Ordnung darin
handhabt. Alles, was an Eigenthum dazu gehört, den Schienen-
weg selbst ausgenommen, ist civilrechtlicher Natur?., Dass mit
jener Ordnungsgewalt die Benützung der zugehörigen Wege ge-
regelt, insbesondere Bestimmung getroffen wird, ob und wieweit
sie auch Nichtbediensteten, dem Publikum, zugänglich sein sollen,
ändert nichts an der Natur des Sachenrechts daran, so wenig als
dieses bei Postgebäuden, Schulanwesen, Exercierplätzen der Fall
ist. Sie sind im juristischen Sinne Privatwege, d.h. Wege, deren
rechtliche Zugehörigkeit an ihren Herrn den Regeln des Privat-
rechts unterliegt ?.
Eine besondere Betrachtung verdienen nur diejenigen Eisen-
bahn-Nebenwege, welche aus jenem geschlossenen Kreise des
® Vgl. oben 8. 82ff.
® Oberverwaltungsgericht vom 1. Oct. 1887 (Eisenb.-Arch. 1898 S. 601):
Wege, die zur Vermittlung des Bahnverkehrs innerhalb des Bahngebietes
dienen, um die Bahnhofsgebäude und Güterschuppen unter sich und mit den
nächsten öffentlichen Wegen zu verbinden, sind nicht Öffentliche Wege im
Sinne des gemeinen Wegerechts, auch nicht beschränkt öffentliche Wege,
wie die Kirch- und Schulwege, sondern Privatwege unter staatlicher Aufsicht
gemäss $ 24 Eisenb.-G. vom 3. Nov. 1838. — Das französische Recht be-
handelt, wie oben $S. 84 Note 465 bemerkt, das ganze Bahngebiet als domaine
public, also auch diese Bahnhofswege. Diese Auffassung wird aber auf
deutschem Boden nicht für das ganze ehemalige Geltungsgebiet des code
eivil vertreten werden können, sondern lediglich für Elsass-Lothringen, wo
allein die Rechtsentwicklung auch diese spätere Ausbildung der Lehre vom do-
maine public noch mitgemacht hat.