Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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aussen führen, damit das Eisenbahnpersonal oder das Publikum 
hinzukommen könne. 
Soweit diese Wege im sog. Bahngebiete liegen, wird ihre 
rechtliche Natur keinem Zweifel ausgesetzt sein. Das Bahn- 
gebiet bildet sich, wie wir oben 8. 83 festgestellt haben, aus 
allem Grundeigenthum, welches dem Eisenbahnunternehmen dient 
und sich in „nach aussen klar erkennbarer Abgrenzung“ um den 
Schienenweg schliesst. Es ist, wie wir sagten, der äussere Herr- 
schaftsbereich der Bahnpolizei, d. h. hier der Anstaltsgewalt des 
Unternehmens, welches in selbständiger Weise die Ordnung darin 
handhabt. Alles, was an Eigenthum dazu gehört, den Schienen- 
weg selbst ausgenommen, ist civilrechtlicher Natur?., Dass mit 
jener Ordnungsgewalt die Benützung der zugehörigen Wege ge- 
regelt, insbesondere Bestimmung getroffen wird, ob und wieweit 
sie auch Nichtbediensteten, dem Publikum, zugänglich sein sollen, 
ändert nichts an der Natur des Sachenrechts daran, so wenig als 
dieses bei Postgebäuden, Schulanwesen, Exercierplätzen der Fall 
ist. Sie sind im juristischen Sinne Privatwege, d.h. Wege, deren 
rechtliche Zugehörigkeit an ihren Herrn den Regeln des Privat- 
rechts unterliegt ?. 
Eine besondere Betrachtung verdienen nur diejenigen Eisen- 
bahn-Nebenwege, welche aus jenem geschlossenen Kreise des 
® Vgl. oben 8. 82ff. 
® Oberverwaltungsgericht vom 1. Oct. 1887 (Eisenb.-Arch. 1898 S. 601): 
Wege, die zur Vermittlung des Bahnverkehrs innerhalb des Bahngebietes 
dienen, um die Bahnhofsgebäude und Güterschuppen unter sich und mit den 
nächsten öffentlichen Wegen zu verbinden, sind nicht Öffentliche Wege im 
Sinne des gemeinen Wegerechts, auch nicht beschränkt öffentliche Wege, 
wie die Kirch- und Schulwege, sondern Privatwege unter staatlicher Aufsicht 
gemäss $ 24 Eisenb.-G. vom 3. Nov. 1838. — Das französische Recht be- 
handelt, wie oben $S. 84 Note 465 bemerkt, das ganze Bahngebiet als domaine 
public, also auch diese Bahnhofswege. Diese Auffassung wird aber auf 
deutschem Boden nicht für das ganze ehemalige Geltungsgebiet des code 
eivil vertreten werden können, sondern lediglich für Elsass-Lothringen, wo 
allein die Rechtsentwicklung auch diese spätere Ausbildung der Lehre vom do- 
maine public noch mitgemacht hat.
	        
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