Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bahngebietes heraustreten* und zugleich einer allgemeinen Be- 
nützung durch das mit der Bahn verkehrende Publikum frei- 
gegeben sind. Das erstere allein macht noch nichts aus: ein 
Weg, den die Eisenbahn ausserhalb des Bahnhofes angelegt 
hat, damit ihre Maschinenwerkstätte einen besonderen Zugang 
erhalte, ist ein gewöhnlicher Privatweg, der auch nicht einmal 
der Bahnpolizei unterliegt®. Aber wenn der herausführende Weg 
zugleich einer solchen öffentlichen Benützung zu dienen hat, dann 
wird seine rechtliche Natur fraglich werden können. 
Das Gleiche gilt von Bahnhofvorplätzen. Unter Umständen 
bilden sie einfach Stücke.des Bahngebietes. So findet man z.B. 
im Elsass noch manchmal ältere Bahnhöfe aus französischer Zeit, 
die mit einem grossen eingefriedigten Vorplatz an die öffentliche 
Strasse grenzen. Das ist wieder einfach civilrechtlicher Besitz 
des Bahnunternehmens, in welchem es die Ordnung aufrecht er- 
hält. In anderen Fällen aber schliesst sich der eigentliche Bahn- 
hof gegen den Vorplatz ab, während dieser seinerseits unmerklich 
in die öffentliche Strasse übergeht. Da erhebt sich wieder jene 
Frage, die wir jetzt untersuchen wollen. Dabei fassen wir alle 
dem Eisenbahnunternehmen dienenden Wege oder Plätze, die 
aus dem Bahngebiete heraustreten und dem Publikum zur Be- 
nützung frei stehen, unter dem Namen Zufuhrwege zusammen. 
Zunächst ist zu unterscheiden. Es kann sein, dass ein be- 
reits vorhandener öffentlicher Weg der Gemeinde, des Kreises, 
des Staates thatsächlich dem Zugang zum Bahnhof dient, dass 
* Die Bedeutsamkeit dieses Merkmals wird hervorgehoben in Ober- 
verwaltungsgericht vom 28. Sept. 1892 (Eisenb.-Arch. 1893 8. 140). Vgl. oben 
S. 83 Note 44. 
5 Dass der Weg privatrechtlicher Art ist, ergiebt sich von selbst aus 
der für die Bahnhofswege geltenden Auffassung; oben Note 83. — Das fran- 
zösische Recht zählt auch die aus dem Bahngebiet heraustretenden Eisen- 
bahnwege noch zu den dependances du chemin de fer und folglich zum do- 
maine public: Aucoc, Dr. adm. n. 1447; FEraup-Giraup, Voies publiques 
n.138; Paraa, Dict. des chemins de fer V° alignement.
	        
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