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der Bahnhof einfach an einen bereits vorhandenen öffentlichen
Platz gebaut wird. Weg und Platz hören dadurch nicht auf,
öffentliche, d. h. nach öffentlichem Sachenrecht geordnete Wege
zu sein und der Wegepolizei zu unterliegen. Darüber ist nichts
weiter zu sagen‘.
Es kann aber auch sein, dass die Eisenbahn selbst sich
einen derartigen Zufuhrweg erst hergestellt hat. Dann würden
wir also einen Eisenbahn-Nebenweg haben in dem vorhin fest-
gestellten Sinne. Das Besondere daran und was ihn von den
bisher betrachteten Fällen unterscheidet, wäre jedenfalls schon
darin gegeben, dass diese Art von Eisenbahn-Nebenweg immer
fähig und geneigt sein wird, in einen gewöhnlichen Öffentlichen
Weg überzugehen. Das ist bei den Wegen auf Bahngebiet natür-
lich nicht der Fall und ebenso wenig bei den heraustretenden
Eisenbahnwegen, die nicht für das Publikum bestimmt sind, wie
z. B. der besondere äussere Zugang zur Maschinenwerkstätte.
Die Zufuhrwege, von welchen wir hier sprechen, stehen von vorn-
herein in Gestalt und Herrichtung und in der Art, wie der Ver-
kehr sich darauf bewegt, einem öffentlichen Wege thatsächlich
und für den äusserlichen Eindruck gleich. Rechtlich sind sie
das nicht ohne Weiteres. Sie können es nur werden durch einen
darauf gerichteten Willensakt. Dieser Willensakt kann nicht
ausgehen von der Eisenbahnverwaltung: die kann nur eine Art
von Öffentlichen Wegen machen, das ist der ihr eigenthümliche
Schienenweg. Damit der Zufuhrweg ein öffentlicher Weg werde,
muss er übernommen werden von einem Rechtssubjekt, das
° Dem steht es natürlich gleich, wenn etwa die Gemeinde aus Anlass
des Eisenbahnbaues einen neuen Öffentlichen Weg ihrerseits herstellt, um
den Zugang zum Bahnhof zu erleichtern. Oberverwaltungsgericht vom
20. Oct. 1891 (Eser, Entsch. Bd. IX S. 93ff.) hebt scharf den rechtlichen
Unterschied hervor zwischen einem solchen Weg, der „auf Betrieb und unter
Aufsicht der Wegepolizei in Folge von Eisenbahnanlagen neu angelegt
wurde“, und denjenigen Wegen, welche der Eisenbahnunternehmer als seine
Wege neu schafft. Von den letzteren wird nunmehr oben die Rede sein.