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dazu berufen ist, dem gemeinen Wegewesen vorzustehen: Staat,
Kreis, vor Allem als nächstbetheiligte die Ortsgemeinde”.
Die Uebernahme kann freiwillig geschehen: ausdrücklich
durch Uebereinkommen mit der Eisenbahnverwaltung, oder still-
schweigend durch thatsächliche Besorgung und Instandhaltung.
Sie kann auch eine gezwungene sein: die Aufsichtsbehörden
sollen die Träger der allgemeinen örtlichen Wegelast dazu an-
halten, Strassen, die thatsächlich dem öffentlichen Verkehre
dienen, als ihre Strassen anzuerkennen und zu besorgen. Das
trifft bei unseren Zufuhrwegen nicht schon deshalb zu, weil sie
den Verkehr mit dem Bahnhof vermitteln. Sie können aber
durch ihre Fortsetzung am Bahnhof vorbei oder in Folge statt-
gehabter Bebauung eine solche von der Eigenschaft eines Zufuhr-
weges losgelöste, selbständige Verkehrsbedeutung erhalten, und
dann ist der Fall gegeben, wo die Aufsichtsbehörde die Ueber-
nahme zu erzwingen berufen ist®. Die Uebernahme begründet
? 0.-V.-G. 1. Oct. 1887 (Samml. Bd. XV S. 285); O.-V.-G. 30. Jan. 1891
(Samml, Bd. XX S. 278); O.-V.-G. 27. Febr. 1895 (Eser, Eisenbahnrecht!.
Entsch. Bd. XI S. 305); O.-V.-G. 13. März 1899 (Eisenb.-Arch. 1899 S. 863).
— Nach französischem Recht ist der Zufuhrweg, auch so lange er der
Eisenbahn noch gehört, schon öffentlicher Weg; die Uebernahme durch die
Gemeinde oder das Departement kommt auch hier vor, bedeutet aber nur
eine Aenderung des verwaltenden Subjekts und der besonderen Art des
öffentlichen Weges: F£ErAup-GIRAUD ].c. n. 160. — Bayr. V.-G.-H. 28. Nov.
1882 (Samml. Bd. IV S.438) stellt ebenfalls den allgemeinen Grundsatz auf,
dass ein Gemeindeweg nur entstehen kann durch Uebernahme; ohne diese
aber wäre der öffentliche Weg ein „öffentlicher Weg schlechthin“. Das giebt
es unseres Erachtens nicht. Ein öffentlicher Weg muss immer einem be-
stimmten Rechtssubjekt öffentlicher Verwaltung gehören. „Uebernahme der
Unterhaltungspflicht durch ein bestimmtes Rechtssubjekt“ ist das Erforder-
niss, wie O.-V.-G. 13. März 1899 sich ausdrückt. Ein Rechtssubjekt dieser
Art ist der Eisenbahnunternehmer als solcher nur für seinen Schienenweg,
wenigstens nach der in Deutschland herrschenden Anschauung. Das macht
eben den Unterschied vom französischen Recht.
8 Wie sich in dieser Beziehung altpreussisches und hannoverisches
Recht unterscheiden — nur das erstere gestattet einen Zwang zur Ueber-
nahme — vgl. O.-V.-G. 30. Jan. 1891 (Samml. Bd. XX 8.278). Nach bay-