Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 209 — 
für die Gremeinde einen öffentlich-rechtlichen Besitz an der Strasse, 
dem Platz. Das Eigenthum, civilrechtlicher Art, verbleibt zu- 
nächst der Eisenbahn?. Soll auch dies übergehen, so sind dafür 
die entsprechenden civilrechtlichen Formen zu erfüllen. Damit 
entsteht dann öffentliches Eigenthum der Gemeinde. In der 
einen oder anderen Gestalt bietet der Zufuhrweg, einmal über- 
nommen, nichts, was von dem gewöhnlichen öffentlichen Sachen- 
recht abweicht. Nur in einer Beziehung wird eine Besonderheit 
bemerkbar werden: der Bestimmung, als Zufuhrweg zu dienen, 
kann er nicht willkürlich entzogen werden. Das Recht der Ge- 
meinde, öffentliche Strassen eingehen zu lassen, bleibt auch hier 
bestehen. Aber in dem Verfahren, das der förmlichen Aufhebung 
vorausgeht, kann die Eisenbahn ihr Interesse an dem Fort- 
bestande zur Geltung bringen. Ist sie Eigenthümerin des Grundes 
und Bodens geblieben, so kann sie diesen wieder als Eisenbahn- 
Nebenweg verwenden. Hat sie das Eigenthum übertragen, so 
wird sie dabei die nöthigen Garantien sich vertragsmässig aus- 
bedungen haben. 
Nun bleibt aber noch der Fall zu betrachten, wo eine der- 
artige Uebernahme des Zufuhrweges nicht stattgefunden hat. 
rischem Recht kann ein Gemeindeweg als solcher „anerkannt“ werden so- 
wohl von der Gemeinde selbst als von der Verwaltungsbehörde; letzteres ist 
eben der Zwang: V.G.-H. 28. Nov. 1882 (Samml. Bd. IV 8.438); in be- 
sonderer Anwendnung auf Eisenbahnzufuhrwege: V.G.-H. 3. Jan. 1882 
(Samml. Bd. III S. 488). — Das französische Recht kennt bloss die frei- 
willige Uebernahme durch einen „Accord“ zwischen Eisenbahnverwaltung 
und Gemeinde (Aucoc, Droit adm. n. 1447). 
® Bl. f. adm. Praxis 1880 S. 391ff. — Die österreichischen Landes- 
gesetze über Eisenbahnzufahrtsstrassen (RoELL, Oesterr. Eisenb.-Ges. S. 204) 
setzen meist voraus, dass diese Strassen Öffentliche Wege, also von Gemeinde 
oder Bezirk übernommen werden. Dabei wird „eine Konkurrenz“ ein- 
gerichtet von Eisenbahn, Bezirk und Gemeinde wegen Vertheilung der 
Unterhaltungskosten. — Die Uebernahme, ob freiwillig oder auferlegt, kann 
immer solche Nebenbestimmungen enthalten. Dass sie in keinem Falle ein 
civilrechtlicher Vertrag und an die Formen eines solchen gebunden ist, 
erscheint uns selbstverständlich. 
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 2. r4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.