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für die Gremeinde einen öffentlich-rechtlichen Besitz an der Strasse,
dem Platz. Das Eigenthum, civilrechtlicher Art, verbleibt zu-
nächst der Eisenbahn?. Soll auch dies übergehen, so sind dafür
die entsprechenden civilrechtlichen Formen zu erfüllen. Damit
entsteht dann öffentliches Eigenthum der Gemeinde. In der
einen oder anderen Gestalt bietet der Zufuhrweg, einmal über-
nommen, nichts, was von dem gewöhnlichen öffentlichen Sachen-
recht abweicht. Nur in einer Beziehung wird eine Besonderheit
bemerkbar werden: der Bestimmung, als Zufuhrweg zu dienen,
kann er nicht willkürlich entzogen werden. Das Recht der Ge-
meinde, öffentliche Strassen eingehen zu lassen, bleibt auch hier
bestehen. Aber in dem Verfahren, das der förmlichen Aufhebung
vorausgeht, kann die Eisenbahn ihr Interesse an dem Fort-
bestande zur Geltung bringen. Ist sie Eigenthümerin des Grundes
und Bodens geblieben, so kann sie diesen wieder als Eisenbahn-
Nebenweg verwenden. Hat sie das Eigenthum übertragen, so
wird sie dabei die nöthigen Garantien sich vertragsmässig aus-
bedungen haben.
Nun bleibt aber noch der Fall zu betrachten, wo eine der-
artige Uebernahme des Zufuhrweges nicht stattgefunden hat.
rischem Recht kann ein Gemeindeweg als solcher „anerkannt“ werden so-
wohl von der Gemeinde selbst als von der Verwaltungsbehörde; letzteres ist
eben der Zwang: V.G.-H. 28. Nov. 1882 (Samml. Bd. IV 8.438); in be-
sonderer Anwendnung auf Eisenbahnzufuhrwege: V.G.-H. 3. Jan. 1882
(Samml. Bd. III S. 488). — Das französische Recht kennt bloss die frei-
willige Uebernahme durch einen „Accord“ zwischen Eisenbahnverwaltung
und Gemeinde (Aucoc, Droit adm. n. 1447).
® Bl. f. adm. Praxis 1880 S. 391ff. — Die österreichischen Landes-
gesetze über Eisenbahnzufahrtsstrassen (RoELL, Oesterr. Eisenb.-Ges. S. 204)
setzen meist voraus, dass diese Strassen Öffentliche Wege, also von Gemeinde
oder Bezirk übernommen werden. Dabei wird „eine Konkurrenz“ ein-
gerichtet von Eisenbahn, Bezirk und Gemeinde wegen Vertheilung der
Unterhaltungskosten. — Die Uebernahme, ob freiwillig oder auferlegt, kann
immer solche Nebenbestimmungen enthalten. Dass sie in keinem Falle ein
civilrechtlicher Vertrag und an die Formen eines solchen gebunden ist,
erscheint uns selbstverständlich.
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 2. r4