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lichen Sicherheit einen rechtfertigenden Grund verleiht. Das be-
deutet eine viel engere Begrenzung”.
Der Zufuhrweg ist keine öffentliche Sache, und deshalb findet
auch das öffentliche Sachenrecht auf ihn keine Anwendung. Er
gehört der Eisenbahnverwaltung zu civilrechtlichem Eigenthum.
Es können jeder Zeit Rechte daran begründet werden nach den
Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs!?. Begründete Privatrechte
können ungehemmt daran geltend gemacht werden, soweit nicht die
besonderen Regeln der Bahneinheit (oben S. 85) etwa Platz greifen;
12 Hierüber die grundsätzlichen Auseinandersetzungen in 0.-V.-G
31. März 1883 (Eisenb.-Arch. 1883 S. 408): Der Zufuhrweg „dient in ge-
wissen Beziehungen dem öffentlichen Verkehr“, ist aber kein öffentlicher
Weg; daher ist die Zuständigkeit des Amtsvorstehers hier beschränkter als
für öffentliche Wege. Im Allgemeinen gehen seine polizeilichen Befugnisse
nur darauf, gemäss A. L.-R. Tr. II T. 17 8 10 Gefahren zu beseitigen, nicht
aber darauf „die Bedürfnisse des Verkehrs zu besorgen*. O.-V.-G. 8. März
1884 (Eisenb.-Arch. 1884 S. 241): Die Ortspolizeibehörde ist „auf Hand-
habung der Sicherheitspolizei beschränkt“. — Im Interesse der Sicherheit
kann der Eisenbahnverwaltung Beleuchtung des Zufuhrweges zur Pflicht ge-
macht werden (O.-V.-G. 28. Sept. 1892, Eisenb.-Arch. 1893 S. 139); ebenso
können Baumpflanzungen längs des Weges polizeilich vorgeschrieben werden
(Eisenb.-Arch. 1897 S. 1008); verkehrsstörende Lagerung von Materialien
auf einem solchen Wege ist strafbar (Kammergericht Berlin 21. April 1898;
Eger, Entsch. Bd. XV S. 229). Man stellt das wohl so dar, als fände hier
eine Theilung der Polizei statt: die ordentliche Polizeibehörde wirkt nur
beschränkt, nicht mit der vollen Wegepolizei, der Rest stünde der Eisen-
bahnverwaltung zu. So O.-V.-G. 5. Febr. 1899 (Eser, Entsch. Bd. XII
S. 4): der Bahnhofvorplatz ist ein Öffentlicher Platz im Sinne von $ 37
Gew.-O.; es findet hier eine „konkurrirende Befugniss der Ortspolizeibehörde
und der Bahnpolizei“ statt. Allein was die Eisenbahnverwaltung hier macht,
ist nicht die eigentliche Bahnpolizei; die beschränkt sich auf den Schienen-
weg und seine unmittelbaren Interessen. Es ist die Ordnungsgewalt der
öffentlichen Anstalt, vermöge deren die Bedingungen geregelt und gehand-
habt werden, unter welchen die Benützung ihrer Einrichtungen gestattet
wird. Es handelt sich, wie O.-L.-G. München 1. Juni 1886 es ausdrückt,
um „Räume, welche ohne Erlaubniss der Bahnverwaltung zu gewerblichen
Zwecken nicht betreten werden dürfen“. Das ist etwas ganz Anderes.
3° 0.-V.-G. 1. Oct. 1887 (Samml. Bd. XV S. 285): „Kraft Privatrechts
verfügbar.“