Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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lichen Sicherheit einen rechtfertigenden Grund verleiht. Das be- 
deutet eine viel engere Begrenzung”. 
Der Zufuhrweg ist keine öffentliche Sache, und deshalb findet 
auch das öffentliche Sachenrecht auf ihn keine Anwendung. Er 
gehört der Eisenbahnverwaltung zu civilrechtlichem Eigenthum. 
Es können jeder Zeit Rechte daran begründet werden nach den 
Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs!?. Begründete Privatrechte 
können ungehemmt daran geltend gemacht werden, soweit nicht die 
besonderen Regeln der Bahneinheit (oben S. 85) etwa Platz greifen; 
12 Hierüber die grundsätzlichen Auseinandersetzungen in 0.-V.-G 
31. März 1883 (Eisenb.-Arch. 1883 S. 408): Der Zufuhrweg „dient in ge- 
wissen Beziehungen dem öffentlichen Verkehr“, ist aber kein öffentlicher 
Weg; daher ist die Zuständigkeit des Amtsvorstehers hier beschränkter als 
für öffentliche Wege. Im Allgemeinen gehen seine polizeilichen Befugnisse 
nur darauf, gemäss A. L.-R. Tr. II T. 17 8 10 Gefahren zu beseitigen, nicht 
aber darauf „die Bedürfnisse des Verkehrs zu besorgen*. O.-V.-G. 8. März 
1884 (Eisenb.-Arch. 1884 S. 241): Die Ortspolizeibehörde ist „auf Hand- 
habung der Sicherheitspolizei beschränkt“. — Im Interesse der Sicherheit 
kann der Eisenbahnverwaltung Beleuchtung des Zufuhrweges zur Pflicht ge- 
macht werden (O.-V.-G. 28. Sept. 1892, Eisenb.-Arch. 1893 S. 139); ebenso 
können Baumpflanzungen längs des Weges polizeilich vorgeschrieben werden 
(Eisenb.-Arch. 1897 S. 1008); verkehrsstörende Lagerung von Materialien 
auf einem solchen Wege ist strafbar (Kammergericht Berlin 21. April 1898; 
Eger, Entsch. Bd. XV S. 229). Man stellt das wohl so dar, als fände hier 
eine Theilung der Polizei statt: die ordentliche Polizeibehörde wirkt nur 
beschränkt, nicht mit der vollen Wegepolizei, der Rest stünde der Eisen- 
bahnverwaltung zu. So O.-V.-G. 5. Febr. 1899 (Eser, Entsch. Bd. XII 
S. 4): der Bahnhofvorplatz ist ein Öffentlicher Platz im Sinne von $ 37 
Gew.-O.; es findet hier eine „konkurrirende Befugniss der Ortspolizeibehörde 
und der Bahnpolizei“ statt. Allein was die Eisenbahnverwaltung hier macht, 
ist nicht die eigentliche Bahnpolizei; die beschränkt sich auf den Schienen- 
weg und seine unmittelbaren Interessen. Es ist die Ordnungsgewalt der 
öffentlichen Anstalt, vermöge deren die Bedingungen geregelt und gehand- 
habt werden, unter welchen die Benützung ihrer Einrichtungen gestattet 
wird. Es handelt sich, wie O.-L.-G. München 1. Juni 1886 es ausdrückt, 
um „Räume, welche ohne Erlaubniss der Bahnverwaltung zu gewerblichen 
Zwecken nicht betreten werden dürfen“. Das ist etwas ganz Anderes. 
3° 0.-V.-G. 1. Oct. 1887 (Samml. Bd. XV S. 285): „Kraft Privatrechts 
verfügbar.“
	        
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