Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Ausfluss der Freiheit des Einzelnen. Um ihn zu beschränken 
und an Bedingungen zu knüpfen, bedarf es einer gesetzlichen 
Grundlage. Beim Zufuhrweg aber würde z. B. die Gestattung 
des Betretens jeder Zeit ohne Weiteres, durch eine Art Aus- 
dehnung der Bahnsteigsperre, vom Besitze einer Fahrkarte ab- 
hängig gemacht werden können”. Thatsächlich wird sich in 
Bezug auf die Benützung zur Fortbewegung schon wegen des 
übereinstimmenden eigenen Interesses der Bahn ein Unterschied 
zwischen dem Zufuhrweg und dem in Gemeingebrauch stehenden 
öffentlichen Weg nicht bemerkbar machen. Der Gemeingebrauch 
enthält aber noch andere Dinge, welche durch das Interesse der 
Bahn hier nicht gedeckt sind, und daran zeigt sich deutlich, 
dass es sich nicht um ihn handelt. Ein wichtiges Stück des 
Gemeingebrauchs an der öffentlichen Strasse besteht darin, dass 
es Jedermann unverwehrt ist, von der Strasse ab den Zugang 
zu nehmen zu angrenzenden Grundstücken, von dorther den Aus- 
gang darauf zu richten, Fenster und Thüren in den längs der 
Grenze errichteten Gebäuden anzubringen, den Wasserablauf 
dorthin zu lenken u. s. w. Alles das gilt nicht für den Zufuhr- 
weg. Die Bahnverwaltung kann ihn abschliessen gegen die an- 
grenzenden Grundstücke, die Einrichtung von Fenstern, von über- 
ragenden Gebäudetheilen verwehren, ganz nach dem Rechte des 
gewöhnlichen Privateigenthümers gegenüber seinem Nachbar. Lässt 
sie die angrenzenden Grundstücke bebauen, wie an einer Öffent- 
15 F£raup GiRAUD 1. c. n. 139: „cette tolerance peut cesser et la Com- 
pagnie, avec l’autorisation de l’administration, peut deplacer sa grille, si elle 
l’a rapprochee primitivement de la station et comprendre l’avenue dans la 
cour de la gare.“ Das gilt nach französischem Recht, wo der Zufuhrweg 
zum domaine public gerechnet wird, um wie viel mehr nach deutschem, wo 
er Privatweg ist. — v. ROENNE, Wegepolizei und Wegerecht S. 111, bringt 
ein Ministerialreskript vom 17. Aug. 1843, wonach die Gesellschaft „ihr 
Privateigenthum an diesen Plätzen nur insoweit geltend machen kann, als 
dasselbe mit jenem Zwecke (dem Publikum zu dienen) nicht in Widerspruch 
tritt.“ Bei der Staatseisenbahn entscheidet die oberste Eisenbahnbehörde 
selbst, was demnach möglich ist,
	        
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