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Ausfluss der Freiheit des Einzelnen. Um ihn zu beschränken
und an Bedingungen zu knüpfen, bedarf es einer gesetzlichen
Grundlage. Beim Zufuhrweg aber würde z. B. die Gestattung
des Betretens jeder Zeit ohne Weiteres, durch eine Art Aus-
dehnung der Bahnsteigsperre, vom Besitze einer Fahrkarte ab-
hängig gemacht werden können”. Thatsächlich wird sich in
Bezug auf die Benützung zur Fortbewegung schon wegen des
übereinstimmenden eigenen Interesses der Bahn ein Unterschied
zwischen dem Zufuhrweg und dem in Gemeingebrauch stehenden
öffentlichen Weg nicht bemerkbar machen. Der Gemeingebrauch
enthält aber noch andere Dinge, welche durch das Interesse der
Bahn hier nicht gedeckt sind, und daran zeigt sich deutlich,
dass es sich nicht um ihn handelt. Ein wichtiges Stück des
Gemeingebrauchs an der öffentlichen Strasse besteht darin, dass
es Jedermann unverwehrt ist, von der Strasse ab den Zugang
zu nehmen zu angrenzenden Grundstücken, von dorther den Aus-
gang darauf zu richten, Fenster und Thüren in den längs der
Grenze errichteten Gebäuden anzubringen, den Wasserablauf
dorthin zu lenken u. s. w. Alles das gilt nicht für den Zufuhr-
weg. Die Bahnverwaltung kann ihn abschliessen gegen die an-
grenzenden Grundstücke, die Einrichtung von Fenstern, von über-
ragenden Gebäudetheilen verwehren, ganz nach dem Rechte des
gewöhnlichen Privateigenthümers gegenüber seinem Nachbar. Lässt
sie die angrenzenden Grundstücke bebauen, wie an einer Öffent-
15 F£raup GiRAUD 1. c. n. 139: „cette tolerance peut cesser et la Com-
pagnie, avec l’autorisation de l’administration, peut deplacer sa grille, si elle
l’a rapprochee primitivement de la station et comprendre l’avenue dans la
cour de la gare.“ Das gilt nach französischem Recht, wo der Zufuhrweg
zum domaine public gerechnet wird, um wie viel mehr nach deutschem, wo
er Privatweg ist. — v. ROENNE, Wegepolizei und Wegerecht S. 111, bringt
ein Ministerialreskript vom 17. Aug. 1843, wonach die Gesellschaft „ihr
Privateigenthum an diesen Plätzen nur insoweit geltend machen kann, als
dasselbe mit jenem Zwecke (dem Publikum zu dienen) nicht in Widerspruch
tritt.“ Bei der Staatseisenbahn entscheidet die oberste Eisenbahnbehörde
selbst, was demnach möglich ist,