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lichen Strasse, so ist das eine besondere Gestattung, die nach
civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen ist!%. Die Rechtslage
kann deshalb für die anbauenden Eigenthümer sehr bedenklich
werden. Doch hilft hier einerseits die thatsächliche Rücksicht-
nahme der Eisenbahnverwaltung, andererseits die Möglichkeit,
dass der Zufuhrweg von der Gemeinde in der oben angegebenen
Weise jeder Zeit übernommen werden kann. Dann ist natürlich
Alles in Ordnung.
2. Eisenbahnrechtliche Ersatzwege nennen wir solche
Wege, die von der Eisenbahnverwaltung geschaffen werden, nicht
um dem Betriebe ihres Unternehmens zu dienen, sondern als Er-
satz für anders bestimmte Wege, die sie bei Herstellung ihres
Baues in Anspruch genommen hat. Das geschieht ja unter sehr
verschiedenen Bedingungen, je nachdem es sich um einen Privat-
weg oder um einen Öffentlichen Weg handelt, der in Anspruch
zu nehmen ist. Der hergestellte Ersatzweg ist immer zunächst in
Besitz und Eigenthum der Eisenbahnverwaltung und bestimmt, von
dem Ersatzberechtigten übernommen zu werden!”. Im Weiteren
sind die beiden Fälle aber dann sehr verschieden zu behandeln.
ie Q.-V.-G. 2. Mai 1898 (Eisenb.-Arch. 1899 S. 163): Der Zufuhrweg
ist Privatweg, der Bahnaufsichtsbehörde unterstellt; er kann gegenüber den
angrenzenden Privatgrundstücken durch einen festen Zaun abgesperrt werden.»
Wird er öffentlicher Weg im Sinne des gemeinen Wegerechts, so ist die
Wegepolizeibehörde befugt, solche Absperrungen zu beseitigen. — Das
französische Recht behandelt ja, wie gesagt, den Zufuhrweg als domaine
public, aber als domaine public wie die voie ferr&e, deren Zubehör dem Ge-
meingebrauch nicht geöffnet ist. Gegenüber den Angränzern gilt dasselbe
Recht wie beim Schienenweg: Bauwerke dürfen auf den angrenzenden Grund-
stücken nur in gewisser Entfernung errichtet werden, dürfen keine Fenster
und keine Ausgänge dahin haben. Abweichungen gelten als simple tolerance;
F£ErAUD GıRauD 1. c. n. 138, n. 155. Der Zufuhrweg wird wie die Bahn
selbst zur grande voirie gerechnet, soll aber doch keine „veritable voie
publique“ sein. Das französische System ist also im Erfolg noch viel strenger
als das deutsche; weitgehende „tol&rance“ hilft aus,
17 Soweit er nicht die Bahnlinie kreuzt; von diesem Fall wird nachher
die Rede sein.