— 217 —
Maassregeln der allgemeinen Sicherheitspolizei finden selbst-
verständlich darauf Anwendung so gut wie auf die vorhin be-
handelten Zufuhrwege?®. Darüber hinaus ist die Eisenbahn ver-
pflichtet, den Weg in gutem Stand zu erhalten, wie ein Wege-
baupflichtiger. Diese Pflicht ist nicht von der ordentlichen
Wegeaufsichtsbehörde zu erzwingen, und ebenso wenig hat der
Ersatzberechtigte einen civilrechtlichen Anspruch auf ihre Er-
füllung. Es ist lediglich Sache der Behörde, welche den Eisen-
bahnbauplan genehmigt und die Wegeveränderung angeordnet
hat, für die Durchführung ihrer Anordnung zu sorgen. Dazu
gehört auch die Instandhaltung des Weges bis zur förmlichen
Uebernahme von Seiten des ordentlichen Wegebaupflichtigen.
Die Eisenbahnverwaltung ist aber auch verpflichtet, diesen Ersatz-
weg dem Verkehr offen zu halten. Und zwar nicht bloss, wie
bei dem zu ersetzenden Privatweg, dem Verkehr der ersatz-
berechtigten Eigenthümer, denen der alte Weg den Zugang zu ihren
Grundstücken vermittelte; auch nicht bloss in der Weise des
Zufuhrweges zum Stationsgebäude, der zwar einem allgemeineren
Verkehre dient, aber doch nur nach Maassgabe des eigenen In-
teresses der Bahn, also eigentlich auch nur für diesen beschränkten
Zweck. Der zu verstattende Verkehr ist vielmehr hier ein un-
bedingter und unbeschränkbarer: um die Öffentliche Strasse zu
ersetzen, muss der Gemeingebrauch zum Maassstab genommen
werden. Aber doch bloss für den eigentlichen Verkehr gilt
vgl. O.-V.-G. 13. März 1899 (Eisenb.-Arch. 1899 S. 863): Die Staatseisen-
bahnverwaltung hatte sich durch Vertrag mit mehreren Landgemeinden ver-
pflichtet, „im Interesse des Öffentlichen Verkehrs“ eine Fussgängerbrücke
über den Fluss herrichten zu lassen; nachher haben die Gemeinden die
Brücke nicht übernommen; sie ist daher „zur Zeit Privatbrücke des Eisen-
bahnfiskus.“
?° So erkennt auch in dem oben erwähnten Fall das Oberverwaltungs-
gericht eine Zuständigkeit der ordentlichen Polizeibehörde bezüglich der
streitigen Brücke nur an behufsg Abwehr von Gefahren gemäss Allg. L.-R.
Th, I T.17 810