Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 217 — 
Maassregeln der allgemeinen Sicherheitspolizei finden selbst- 
verständlich darauf Anwendung so gut wie auf die vorhin be- 
handelten Zufuhrwege?®. Darüber hinaus ist die Eisenbahn ver- 
pflichtet, den Weg in gutem Stand zu erhalten, wie ein Wege- 
baupflichtiger. Diese Pflicht ist nicht von der ordentlichen 
Wegeaufsichtsbehörde zu erzwingen, und ebenso wenig hat der 
Ersatzberechtigte einen civilrechtlichen Anspruch auf ihre Er- 
füllung. Es ist lediglich Sache der Behörde, welche den Eisen- 
bahnbauplan genehmigt und die Wegeveränderung angeordnet 
hat, für die Durchführung ihrer Anordnung zu sorgen. Dazu 
gehört auch die Instandhaltung des Weges bis zur förmlichen 
Uebernahme von Seiten des ordentlichen Wegebaupflichtigen. 
Die Eisenbahnverwaltung ist aber auch verpflichtet, diesen Ersatz- 
weg dem Verkehr offen zu halten. Und zwar nicht bloss, wie 
bei dem zu ersetzenden Privatweg, dem Verkehr der ersatz- 
berechtigten Eigenthümer, denen der alte Weg den Zugang zu ihren 
Grundstücken vermittelte; auch nicht bloss in der Weise des 
Zufuhrweges zum Stationsgebäude, der zwar einem allgemeineren 
Verkehre dient, aber doch nur nach Maassgabe des eigenen In- 
teresses der Bahn, also eigentlich auch nur für diesen beschränkten 
Zweck. Der zu verstattende Verkehr ist vielmehr hier ein un- 
bedingter und unbeschränkbarer: um die Öffentliche Strasse zu 
ersetzen, muss der Gemeingebrauch zum Maassstab genommen 
werden. Aber doch bloss für den eigentlichen Verkehr gilt 
vgl. O.-V.-G. 13. März 1899 (Eisenb.-Arch. 1899 S. 863): Die Staatseisen- 
bahnverwaltung hatte sich durch Vertrag mit mehreren Landgemeinden ver- 
pflichtet, „im Interesse des Öffentlichen Verkehrs“ eine Fussgängerbrücke 
über den Fluss herrichten zu lassen; nachher haben die Gemeinden die 
Brücke nicht übernommen; sie ist daher „zur Zeit Privatbrücke des Eisen- 
bahnfiskus.“ 
?° So erkennt auch in dem oben erwähnten Fall das Oberverwaltungs- 
gericht eine Zuständigkeit der ordentlichen Polizeibehörde bezüglich der 
streitigen Brücke nur an behufsg Abwehr von Gefahren gemäss Allg. L.-R. 
Th, I T.17 810
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.