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Bahn. Ordentlicher Weise wird er der ältere sein. Bei Ge-
nehmigung des Eisenbahnprojektes ist die Ueberschienung an-
geordnet worden. Das Eigenthum am Grund und Boden hat
damit nicht von selbst gewechselt. Aber ein öffentlich-rechtlicher
Besitzstand der Eisenbahn gründet sich darauf. Der ihrem
Schienenwege dienende Theil der Strasse ist in erster Linie ihr
Schienenweg. Die Polizei der Eisenbahn ist die strengere und
die stärkere, ihr Besitz überwiegt. Die kreuzende Strasse muss
sich an dieser Stelle im Interesse des Eisenbahnverkehrs zeit-
weise ganz ausser Dienst stellen lassen: die Schranken, welche
zu beiden Seiten des Uebergangs quer über die Strasse zu ziehen
sind, bilden die erforderliche Vorrichtung dazu. Was zwischen
diesen Schranken liegt, bildet den Herrschaftsbereich der Eisen-
bahnpolizei??®. Die gemeine Wegepolizei ist davon nicht schlecht-
hin ausgeschlossen. Sie kann sich daneben noch geltend machen,
namentlich zur Ordnung des Strassenverkehrs, soweit die stärkere
Eisenbahnpolizei ihr Raum dafür lässt*®. Das von den Schranken
eingeschlossene Stück bleibt überhaupt öffentlicher Weg?” und
als solcher öffentliches Eigenthum des Rechtssubjektes, dem es
von Haus aus gehörte. Der Eisenbahn steht auch nicht etwa
eine civilrechtliche Dienstbarkeit zu; dafür fehlen hier schon die
sein. Das ist eine blosse Erlaubniss, jeder Zeit frei widerrufbar. Vgl.
Deutsch. Verw.-R. Bd. II S. 139.
22 O.-V.-G. 24. Mai 1897 (Eisenb.-Arch. 1897 S. 1015).
23 Q.-V.-G. 3. Febr. 1897 (Samml. S. 198): Die gewöhnliche Wege-
polizeibehörde wahrt ihren Weg auch gegenüber der Eisenbahnverwaltung,
sofern dieser über Bahngebiet führt. Nur soweit eisenbahnpolizeiliche In-
teressen kollidiren, hindert die Eisenbahnpolizei die Vollstreckung. O.-V.-G.
6. März 1878 (Samml. Bd. III S. 191): Die Wegepolizeibehörde kann nicht
anordnen, dass das Rangiren der Güterzüge zur Vermeidung von Störungen
des Wegeverkehrs auf solchen Uebergängen beschränkt wird.
2% In allen Beziehungen. Reichsgericht 14. Nov. 1896 (EeEr, Entsch.
Bd. XII S. 334) folgert insbesondere aus der Gestattung des Niveauüber-
gangs „die Pflicht der Eisenbahn, auch die Legung von Gas- und Wasser-
röhren zu Strassenzwecken zu dulden“,