Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bahn. Ordentlicher Weise wird er der ältere sein. Bei Ge- 
nehmigung des Eisenbahnprojektes ist die Ueberschienung an- 
geordnet worden. Das Eigenthum am Grund und Boden hat 
damit nicht von selbst gewechselt. Aber ein öffentlich-rechtlicher 
Besitzstand der Eisenbahn gründet sich darauf. Der ihrem 
Schienenwege dienende Theil der Strasse ist in erster Linie ihr 
Schienenweg. Die Polizei der Eisenbahn ist die strengere und 
die stärkere, ihr Besitz überwiegt. Die kreuzende Strasse muss 
sich an dieser Stelle im Interesse des Eisenbahnverkehrs zeit- 
weise ganz ausser Dienst stellen lassen: die Schranken, welche 
zu beiden Seiten des Uebergangs quer über die Strasse zu ziehen 
sind, bilden die erforderliche Vorrichtung dazu. Was zwischen 
diesen Schranken liegt, bildet den Herrschaftsbereich der Eisen- 
bahnpolizei??®. Die gemeine Wegepolizei ist davon nicht schlecht- 
hin ausgeschlossen. Sie kann sich daneben noch geltend machen, 
namentlich zur Ordnung des Strassenverkehrs, soweit die stärkere 
Eisenbahnpolizei ihr Raum dafür lässt*®. Das von den Schranken 
eingeschlossene Stück bleibt überhaupt öffentlicher Weg?” und 
als solcher öffentliches Eigenthum des Rechtssubjektes, dem es 
von Haus aus gehörte. Der Eisenbahn steht auch nicht etwa 
eine civilrechtliche Dienstbarkeit zu; dafür fehlen hier schon die 
  
sein. Das ist eine blosse Erlaubniss, jeder Zeit frei widerrufbar. Vgl. 
Deutsch. Verw.-R. Bd. II S. 139. 
22 O.-V.-G. 24. Mai 1897 (Eisenb.-Arch. 1897 S. 1015). 
23 Q.-V.-G. 3. Febr. 1897 (Samml. S. 198): Die gewöhnliche Wege- 
polizeibehörde wahrt ihren Weg auch gegenüber der Eisenbahnverwaltung, 
sofern dieser über Bahngebiet führt. Nur soweit eisenbahnpolizeiliche In- 
teressen kollidiren, hindert die Eisenbahnpolizei die Vollstreckung. O.-V.-G. 
6. März 1878 (Samml. Bd. III S. 191): Die Wegepolizeibehörde kann nicht 
anordnen, dass das Rangiren der Güterzüge zur Vermeidung von Störungen 
des Wegeverkehrs auf solchen Uebergängen beschränkt wird. 
2% In allen Beziehungen. Reichsgericht 14. Nov. 1896 (EeEr, Entsch. 
Bd. XII S. 334) folgert insbesondere aus der Gestattung des Niveauüber- 
gangs „die Pflicht der Eisenbahn, auch die Legung von Gas- und Wasser- 
röhren zu Strassenzwecken zu dulden“,
	        
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