Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den Ersatz des Werthes zu beanspruchen gegen Abtretung des 
Bodens durch civilrechtlichen Vertrag. 
Nach dem Muster des letzten Falles wird sich die Sache 
auch gestalten, wenn der Planübergang bei Schaffung eines Er- 
satzweges hergestellt worden ist. Dann wird die Eisenbahn- 
verwaltung nur die ausserhalb der Schranken liegenden Theile 
zu Eigenthum abtreten, das Stück zwischen den Schranken sich 
vorbehalten, belastet mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, den 
Uebergang zu dulden’. 
27 Bayr. V.-G.-H 12. Febr. 1884 (Samml. Bd. V S. 127) behandelt den 
Fall, wo für einen Gemeindeweg eine Ueberfahrt über den Schienenweg ein- 
gerichtet ist als Einräumung einer „servitutweisen öffentlichen Benutzung 
der neuen Wegeanlagen“, welche dem Aerar eigenthümlich verbleiben, und 
spricht von einer „rein privatrechtlichen Natur der Servitut*. Privatrecht- 
lich ist das ganze Verhältniss gar nicht zu verstehen. Man muss sich klar 
machen, dass der Schwerpunkt hier überall in öffentlich-rechtlichen Ord- 
nungen liegt. Von diesen ist auszugehen. Richtig GLEmM, Eisenbahnbau- 
recht S. 250: „Die Rechte, welche der Bahnunternehmer durch die in der 
Feststellung des Bauplanes liegende Gestattung (den Weg zu überschienen) 
erwirbt, sind lediglich öffentlich-rechtlicher, polizeilicher Natur.“ Von der 
gleichen Natur sind selbstverständlich auch die Gegenrechte des verdrängten 
Wegeherrn. Für diese Rechte ist das grössere oder kleinere Maass der Zu- 
gehörigkeit des Grund und Bodens, das praktisch wichtig nur für den Fall des 
Aufhörens der öffentlich-rechtlichen Ordnungen wird ‚grundsätzlich gleichgültig. 
Dass der Grund und Boden dem, der nach jenen öffentlichen Ordnungen 
ihn vorzugsweise besitzt, auch zu vollem Rechte in allen Beziehungen an- 
gehöre, ist lediglich eine Forderung der juristischen Aesthetik und Eleganz, 
wenn wir so sagen sollen; die Öffentlich-rechtliche Ordnung kann auch ohne 
das in Kraft bestehen und dem Zwecke genügen. Das muss man festhalten. 
Im Uebrigen ist das Bestreben der Bahnverwaltungen, Eigenthümer der 
Kreuzungsflächen zu werden, aus dem angegebenen Gesichtspunkte nur zu 
billigen. In diesem Sinn möchte ich . Stellung nehmen zu dem Satze 
SCHELCHER’s in seinem Aufsatze in EeEr, Entsch. Bd. XIII S. 263ff. Er 
meint (S. 264): das Recht der Eisenbahnunternehmung, Geleise in den 
Wegekörper zu legen, darf wegen des dauernden Zweckes „nicht bloss als 
polizeiliches, unter Umständen widerrufliches Benutzungsrecht ertheilt, son- 
dern es muss ein auf dauernde Benutzung gerichtetes Privatrecht des Unter- 
nehmers an der Kreuzungsfläche begründet werden“. Er fordert desshalb 
Eigenthum oder Grunddienstbarkeit. Die sächsische Staatsbahn hält nach
	        
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