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den Ersatz des Werthes zu beanspruchen gegen Abtretung des
Bodens durch civilrechtlichen Vertrag.
Nach dem Muster des letzten Falles wird sich die Sache
auch gestalten, wenn der Planübergang bei Schaffung eines Er-
satzweges hergestellt worden ist. Dann wird die Eisenbahn-
verwaltung nur die ausserhalb der Schranken liegenden Theile
zu Eigenthum abtreten, das Stück zwischen den Schranken sich
vorbehalten, belastet mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, den
Uebergang zu dulden’.
27 Bayr. V.-G.-H 12. Febr. 1884 (Samml. Bd. V S. 127) behandelt den
Fall, wo für einen Gemeindeweg eine Ueberfahrt über den Schienenweg ein-
gerichtet ist als Einräumung einer „servitutweisen öffentlichen Benutzung
der neuen Wegeanlagen“, welche dem Aerar eigenthümlich verbleiben, und
spricht von einer „rein privatrechtlichen Natur der Servitut*. Privatrecht-
lich ist das ganze Verhältniss gar nicht zu verstehen. Man muss sich klar
machen, dass der Schwerpunkt hier überall in öffentlich-rechtlichen Ord-
nungen liegt. Von diesen ist auszugehen. Richtig GLEmM, Eisenbahnbau-
recht S. 250: „Die Rechte, welche der Bahnunternehmer durch die in der
Feststellung des Bauplanes liegende Gestattung (den Weg zu überschienen)
erwirbt, sind lediglich öffentlich-rechtlicher, polizeilicher Natur.“ Von der
gleichen Natur sind selbstverständlich auch die Gegenrechte des verdrängten
Wegeherrn. Für diese Rechte ist das grössere oder kleinere Maass der Zu-
gehörigkeit des Grund und Bodens, das praktisch wichtig nur für den Fall des
Aufhörens der öffentlich-rechtlichen Ordnungen wird ‚grundsätzlich gleichgültig.
Dass der Grund und Boden dem, der nach jenen öffentlichen Ordnungen
ihn vorzugsweise besitzt, auch zu vollem Rechte in allen Beziehungen an-
gehöre, ist lediglich eine Forderung der juristischen Aesthetik und Eleganz,
wenn wir so sagen sollen; die Öffentlich-rechtliche Ordnung kann auch ohne
das in Kraft bestehen und dem Zwecke genügen. Das muss man festhalten.
Im Uebrigen ist das Bestreben der Bahnverwaltungen, Eigenthümer der
Kreuzungsflächen zu werden, aus dem angegebenen Gesichtspunkte nur zu
billigen. In diesem Sinn möchte ich . Stellung nehmen zu dem Satze
SCHELCHER’s in seinem Aufsatze in EeEr, Entsch. Bd. XIII S. 263ff. Er
meint (S. 264): das Recht der Eisenbahnunternehmung, Geleise in den
Wegekörper zu legen, darf wegen des dauernden Zweckes „nicht bloss als
polizeiliches, unter Umständen widerrufliches Benutzungsrecht ertheilt, son-
dern es muss ein auf dauernde Benutzung gerichtetes Privatrecht des Unter-
nehmers an der Kreuzungsfläche begründet werden“. Er fordert desshalb
Eigenthum oder Grunddienstbarkeit. Die sächsische Staatsbahn hält nach