Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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einander herlaufen und im Betrieb, wie in ihrer rechtlichen Be- 
deutung nicht wohl zu trennen sind. Den Hauptfall werden da- 
her die blossen Verbindungsgeleise bilden. Vom Kanal- oder 
Stromhafen her führt z. B. ein Geleise zum Güterbahnhof, um 
die aus den Schiffen beladenen Waggons von Zeit zu Zeit dar- 
auf herzubringen und durch leere zu ersetzen. ÜÖOder zwei 
Bahnhöfe der Stadt sind durch die Hauptlinie in weitem Bogen 
verbunden, ausserdem führt aber noch ein kurzes Geleise quer 
über verkehrsreiche Strassen direkt von dem einen zum anderen 
und gestattet einen gewissen Wagenaustausch®®. An den Stellen, 
wo ein derartiges Geleise eine Strasse kreuzt, entsteht etwas 
Aehnliches wie ein Planübergang. Aber die Ordnung des Ver- 
hältnisses der beiden Wege ist die umgekehrte wie dort. Die 
gemeinsame Bodenfläche ist in erster Linie gemeiner öffentlicher 
Weg. Der Herr der Strasse sorgt für die Instandhaltung, die 
gemeine Wegepolizei ist maassgebend für Schutz und Ordnung; 
die Eisenbahnpolizei spielt nur herein mit ihren besonderen Vor- 
schriften für die Fortbewegung auf dem Geleise selbst. Und 
während beim Planübergang Alles nur darauf gerichtet ist, den 
ungestörten Betrieb der Bahn zu sichern, der kreuzende Strassen- 
verkehr sich zu dessen Gunsten rücksichtslos von Zeit zu Zeit 
absperren lassen muss, bewegen sich hier die Züge vorsichtig 
  
  
23 Ober-Tribunal 19. Juni 1874 (STRIETHORST 72 S. 273ff.) behandelt 
einen Vertrag, durch welchen die Stadt Magdeburg die Genehmigung zur 
Herstellung eines Schienenweges vom Jakobsförder bis zum Geleise der 
Magdeburg-Leipziger Eisenbahn ertheilte „unter Vorbehalt des Eigenthums 
an den durchschnittenen Strassen“ und unter genauer Regelung des Betriebes 
(Beschränkung auf bestimmte Tagesstunden u. s. w.). Das Gericht bezeichnet 
das als „ein beschränktes Nutzungsrecht“ und lässt civilgerichtliche Klage 
auf Einhaltung der vertragsmässigen Grenzen zu. In Wahrheit wäre die 
Angelegenheit wohl richtiger als eine polizeiliche behandelt worden. — 
Ein Verbindungsgeleise dieser Art kreuzt bei Strassburg die Kehler Strasse 
nach dem Rheinhafen. In Frankfurt geht ein solches den Main entlang. 
In Hamburg werden, wie mir berichtet wird, D-Züge auf solche Weise durch 
die Stadt hindurch geführt.
	        
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