— 124 —
durch den im Uebrigen nicht gehemmten Verkehr hindurch, um
ihn nicht über das Nothwendigste hinaus zu stören. Die gemeine
Strasse ist hier offenbar die Hauptsache, der Schienenweg bildet
seinerseits den „Uebergang“ kraft einer beschränkten Mit-
benutzung, die ihm eingeräumt ist.
Dem entsprechend wird in solchen Fällen auch das Be-
streben sich nicht geltend machen, die Kreuzungsfläche dem
Eisenbahnunternehmen zu Eigenthum zu erwerben und das ge-
sonderte Öffentliche Eigenthum eines Bahnkörpers quer durch
die Strasse zu ziehen. Im Gegensatz zu den Planübergängen
pflegt man es hier einfach bei dem Rechtszustande zu belassen,
der sich aus der Herstellung einer solchen Einrichtung zunächst
von selbst ergiebt: die Gemeinde, Provinz u. s. w. bleibt Eigen-
thümerin zu öffentlichem Recht an ihrer ganzen Strasse; dem
minderen Interesse der Eisenbahn genügt die Rechtsform jener
öffentlichrechtlich begründeten Mitbenützung.
2. Die Wegeüberführung kann sich technisch auf zwei
verschiedene Arten gestalten: entweder die Bahn läuft in einen
Einschnitt und der gemeine Weg übersetzt diesen Einschnitt
mittelst einer Brücke, oder der Weg wird von beiden Seiten mit
einer Rampe an den Bahnkörper herangeführt und die beiden
Rampenenden erhalten alsdann durch eine Brücke ihre Verbin-
dung. Das gegenseitige Ausweichen in der senkrechten Linie
kann auch durch ein Zusammenwirken von Einschnitt und Rampe
bewirkt werden und sonst ist noch mancherlei Besonderheit denkbar
Für unseren Zweck genügt es sich die Sache in jenen zwei ein-
fachen Grundformen vorzustellen,
Juristisch bedeutsam ist ein anderer Unterschied: die Ueber-
führung kann mit einer seitlichen Wegeverlegung verbunden sein
oder nicht. Ersteres wird meist bei der Rampe, letzteres beim
Einschnitt zutreffen. Nicht immer trifft das zu; es ist auch
Rampenbau denkbar ohne Wegeverlegung und Einschnitt mit
einer solchen.