Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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durch den im Uebrigen nicht gehemmten Verkehr hindurch, um 
ihn nicht über das Nothwendigste hinaus zu stören. Die gemeine 
Strasse ist hier offenbar die Hauptsache, der Schienenweg bildet 
seinerseits den „Uebergang“ kraft einer beschränkten Mit- 
benutzung, die ihm eingeräumt ist. 
Dem entsprechend wird in solchen Fällen auch das Be- 
streben sich nicht geltend machen, die Kreuzungsfläche dem 
Eisenbahnunternehmen zu Eigenthum zu erwerben und das ge- 
sonderte Öffentliche Eigenthum eines Bahnkörpers quer durch 
die Strasse zu ziehen. Im Gegensatz zu den Planübergängen 
pflegt man es hier einfach bei dem Rechtszustande zu belassen, 
der sich aus der Herstellung einer solchen Einrichtung zunächst 
von selbst ergiebt: die Gemeinde, Provinz u. s. w. bleibt Eigen- 
thümerin zu öffentlichem Recht an ihrer ganzen Strasse; dem 
minderen Interesse der Eisenbahn genügt die Rechtsform jener 
öffentlichrechtlich begründeten Mitbenützung. 
2. Die Wegeüberführung kann sich technisch auf zwei 
verschiedene Arten gestalten: entweder die Bahn läuft in einen 
Einschnitt und der gemeine Weg übersetzt diesen Einschnitt 
mittelst einer Brücke, oder der Weg wird von beiden Seiten mit 
einer Rampe an den Bahnkörper herangeführt und die beiden 
Rampenenden erhalten alsdann durch eine Brücke ihre Verbin- 
dung. Das gegenseitige Ausweichen in der senkrechten Linie 
kann auch durch ein Zusammenwirken von Einschnitt und Rampe 
bewirkt werden und sonst ist noch mancherlei Besonderheit denkbar 
Für unseren Zweck genügt es sich die Sache in jenen zwei ein- 
fachen Grundformen vorzustellen, 
Juristisch bedeutsam ist ein anderer Unterschied: die Ueber- 
führung kann mit einer seitlichen Wegeverlegung verbunden sein 
oder nicht. Ersteres wird meist bei der Rampe, letzteres beim 
Einschnitt zutreffen. Nicht immer trifft das zu; es ist auch 
Rampenbau denkbar ohne Wegeverlegung und Einschnitt mit 
einer solchen.
	        
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