Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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polizei als die stärkere überwiegt, sondern grenzen an einander 
nach oben und unten. Sobald die Brücke und was dazu gehört 
und was mit ihr vorgeht, in das Gebiet der Eisenbahnpolizei 
hineingreift, ist diese wieder vorwiegend: Einsturzgefahr, Aus- 
besserungen an Pfeilern und Seitenmauern sind in erster Linie 
unter dem Gesichtspunkte der Eisenbahnpolizei zu" behandeln °®, 
Der Unterhalt des Weges und folgeweise auch des ganzen 
Brückenaufbaues gebührt grundsätzlich dem Wegeberechtigten. 
Es kann jedoch bei Anlage der Bahn dem Unternehmen unter 
dem Gesichtspunkte der Entschädigung für vermehrte Wegelast 
der Ersatz dieser Mehrkosten auferlegt sein. Dieser Ersatz kann 
auch geleistet werden durch Uebernahme der unmittelbaren 
Unterhaltung der Brücke?!. Angemessen kann es insbesondere 
erscheinen, dass diejenigen Theile der Brücke, die die Balın- 
polizei berühren können, von der Bahnverwaltung selbst besorgt 
werden. Die genauere Bestimmung ist Sache von oberbehörd- 
lichen Bestimmungen oder von Vereinbarungen zwischen Wege- 
berechtigten und Bahnverwaltung. Diese Vereinbarungen sind 
öffentlich-rechtliche Vertheilungen der beiderseitigen Aufgaben, civil- 
rechtlichen Verträgen verwandt, aber den für diese geltenden beson- 
deren Rechtsregeln keineswegs unterworfen (oben Note 26). Das 
ist hervorzuheben, weil es von praktischer Bedeutung werden kann. 
Mit der Frage der Unterhaltungspflicht hängt ein anderer 
Rechtspunkt zusammen. Wenn die Eisenbahn die Unterhaltung 
der Brücke selbst zu besorgen sich vorbehält, so bedeutet das 
im Zweifel auch den, Vorbehalt des Eigenthums am ganzen 
Bauwerke, unbeschadet jenes öffentlichen Besitzrechtes des Wege- 
herrn. Uebernimmt der Letztere den Unterhalt, so wird ihm 
” Q,-V.-G. 81. Jan. 1893 (Samml. Bd. XXIV S. 222): Umbau einer 
Wegebrücke über die Bahn, von der Wegepolizeibehörde angeordnet, kann 
nicht einseitig, d. h. nicht ohne Mitwirkung und Zustimmung der zuständigen 
Eisenbahnpolizeibehörde vorgenommen werden. 
31 O,-V.-G. 31. Jan. 1893 (Samml. Bd. XXIV S. 222).
	        
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