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polizei als die stärkere überwiegt, sondern grenzen an einander
nach oben und unten. Sobald die Brücke und was dazu gehört
und was mit ihr vorgeht, in das Gebiet der Eisenbahnpolizei
hineingreift, ist diese wieder vorwiegend: Einsturzgefahr, Aus-
besserungen an Pfeilern und Seitenmauern sind in erster Linie
unter dem Gesichtspunkte der Eisenbahnpolizei zu" behandeln °®,
Der Unterhalt des Weges und folgeweise auch des ganzen
Brückenaufbaues gebührt grundsätzlich dem Wegeberechtigten.
Es kann jedoch bei Anlage der Bahn dem Unternehmen unter
dem Gesichtspunkte der Entschädigung für vermehrte Wegelast
der Ersatz dieser Mehrkosten auferlegt sein. Dieser Ersatz kann
auch geleistet werden durch Uebernahme der unmittelbaren
Unterhaltung der Brücke?!. Angemessen kann es insbesondere
erscheinen, dass diejenigen Theile der Brücke, die die Balın-
polizei berühren können, von der Bahnverwaltung selbst besorgt
werden. Die genauere Bestimmung ist Sache von oberbehörd-
lichen Bestimmungen oder von Vereinbarungen zwischen Wege-
berechtigten und Bahnverwaltung. Diese Vereinbarungen sind
öffentlich-rechtliche Vertheilungen der beiderseitigen Aufgaben, civil-
rechtlichen Verträgen verwandt, aber den für diese geltenden beson-
deren Rechtsregeln keineswegs unterworfen (oben Note 26). Das
ist hervorzuheben, weil es von praktischer Bedeutung werden kann.
Mit der Frage der Unterhaltungspflicht hängt ein anderer
Rechtspunkt zusammen. Wenn die Eisenbahn die Unterhaltung
der Brücke selbst zu besorgen sich vorbehält, so bedeutet das
im Zweifel auch den, Vorbehalt des Eigenthums am ganzen
Bauwerke, unbeschadet jenes öffentlichen Besitzrechtes des Wege-
herrn. Uebernimmt der Letztere den Unterhalt, so wird ihm
” Q,-V.-G. 81. Jan. 1893 (Samml. Bd. XXIV S. 222): Umbau einer
Wegebrücke über die Bahn, von der Wegepolizeibehörde angeordnet, kann
nicht einseitig, d. h. nicht ohne Mitwirkung und Zustimmung der zuständigen
Eisenbahnpolizeibehörde vorgenommen werden.
31 O,-V.-G. 31. Jan. 1893 (Samml. Bd. XXIV S. 222).