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Die Wegeüberführung, sagten wir, kann auch so geschehen,
dass keine seitliche Wegeverlegung sich damit verbindet. Die
neue Wegebrücke liegt dann, aus der Vogelschau betrachtet,
ganz an der Stelle des alten Weges. Aber unter ihr, an der
Erdoberfläche, zieht sich jetzt die Bahnlinie hin. Das Eigenthum
des Wegeberechtigten an diesem Stück Erdoberfläche ist dadurch
nicht aufgehoben. Es bildet aber für ihn keinen Weg mehr;
durch die Anlegung des Schienengeleises ist der Weg dort unten
aufgehoben und ersetzt durch die Brücke. Das Eigenthum des
Wegeberechtigten ist also civilrechtlicher Natur. Das Richtige
wird nun sein, dass die Bahn dieses Eigenthum erwirbt und den
Wegeberechtigten dafür entschädigt. Civilrechtlicher Vertrag
giebt die Form. Ist das Eigenthum auf solche Weise für die
Bahn erworben, so wird sich im Uebrigen Alles so gestalten, wie
in dem soeben ausführlich besprochenen Fall der Wegeüber-
führung mit Wegeverlegung. Wenn aber eine solche Ordnung
des Verhältnisses aus dem einen oder anderen Grunde unter-
lassen wird, dann wird sich eine recht eigenthümliche Rechts-
gestaltung ergeben. Der Wegeberechtigte ist civilrechtlicher Eigen-
thümer des Grund und Bodens; die Eisenbahnunternehmung hat
daran auf Grund der behördlichen Genehmigung ihres Planes ein
öffentlich-rechtliches Besitzrecht erworben für ihren Schienenweg
mit Allem, was dazu gehört. Dieser Schienenweg ist gemäss der-
selben behördlichen Anordnung wieder belastet mit der Duldung
der zu Gunsten der Wegeüberführung erforderlichen Einrichtungen,
und der Wegeberechtigte übt daran seinen öffentlich-rechtlichen
Besitz.
3. Die Eisenbahnüberführung wird verhältnissmässig häu-
figer ohne Wegeverlegung zu Stande kommen. In den Eisen-
bahndamm wird einfach da, wo der Weg die Linie quert, die
Eisenbahnbrücke, der Wegedurchlass, eingefügt. Das Rechtsver-
hältniss gestaltet sich dann ganz entsprechend dem oben Aus-
geführten folgendermaassen.