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Strafbarkeit. Im letzteren Fall dagegen entsteht ein öffentlich-
rechtlicher Anspruch auf den Besitz; der Besitz selbst hält sich
durch diesen Anspruch und geniesst gegen Eingriffe dritter
mittelbar den Schutz der Polizei der öffentlichen Sache, an der
er besteht. Hier können wir von einem öffentlich-rechtlichen Be-
sitz sprechen. Aber er ist offenbar ganz anders wie der erst-
erwähnte. Nicht die Thatsache der Erscheinung der öffentlichen
Gewalt in der Zweckerfüllung der Sache macht seine Kraft aus,
sondern der Rechtstitel, der ihn begründet hat. Das Vorbild
ist das jus in re aliena und der Besitz ist nur die Ausübung
dieses Rechts. Diese Art von öffentlich-rechtlichem Besitz können
wir daher bezeichnen als die Ausübung eines besonderen
Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache®®,
In den Fällen, welche wir soeben unter Il (S. 218 ff.) beobachtet
haben, tritt uns nun eine dritte eigengeartete Form von öffent-
lich-rechtlichem Besitz entgegen. Wenn Eisenbahn und gemeiner
Weg sich kreuzen, in Planübergang oder mittelst Ueberbrückung,
ist immer die eine Art von Weg die Hauptsache; der andere
besteht neben ihm als Zuthat. Dieser zweite, der kreuzende
Weg hat seinerseits alle Eigenschaften der öffentlichen Sache,
insbesondere auch den polizeilichen Selbstschutz einer solchen,
der ja nach der Art der Kreuzung mehr oder weniger selb-
ständig neben der Polizei des anderen Weges zur Geltung kommt.
Mit dem Polizeibesitz allein könnte er aber diesem gegenüber
das räumliche Zusammenbestehen auf derselben Stelle nicht
durchsetzen noch behaupten. Die gleichwerthige Polizei der
Hauptsache würde den Eingriff abwehren. Es bedarf eines be-
sonderen Rechtstitels, der diese Ordnung zwischen den zwei be-
theiligten Rechtssubjekten öffentlicher Verwaltung und ihren
Wegeanstalten schafft: Vereinbarung oder Anordnung der zu-
ständigen Oberbehörde. Das dadurch begründete beschränkte
mm
Deutsch, Verw.-R. Bd. II S. 153.