Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Auch im Gebiete des Öffentlichen Rechts zwischen zwei Subjekten 
der öffentlichen Verwaltung können so gestaltete Ansprüche vor- 
kommen. Insbesondere die verschiedenen Entschädigungsforde- 
rungen und Ausgleichungsansprüche gehören dahin, wie überhaupt 
in der Regel Alles, was sich unmittelbar in Geld ausdrücken 
lässt. Hier hilft noch die Zuständigkeit der Civilgerichte, die 
ja unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Natur solcher Ansprüche 
gegeben zu sein pflegt. Wo es sich aber um Leistungen handelt, 
die mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe selber zusammen- 
hängen, wo also das eigentliche Gebiet der Verwaltungsthätigkeit in 
Frage ist, da können wohl auch Rechte und Pflichten bestehen, 
aber zum Theil fehlt diesen, wenn man sie näher betrachtet, die 
nöthige formale Bestimmtheit in hohem Grade. 
Das Eisenbahnunternehmen, sagten wir, ist verpflichtet, Er- 
satz zu schaffen für die öffentlichen Wege, die es durch seinen 
Schienenweg zerstückt; der Wegeherr, Gemeinde, Kreis oder wer 
es sei, hat einen Anspruch darauf. Allein in wieweit dieser An- 
spruch wirklich besteht, das bestimmt die Behörde, welche den 
Bahnbauplan genehmigt. Ist der Eisenbahnunternehmer eine 
konzessionirte Aktiengesellschaft, so mag man es ja noch gelten 
lassen, dass diese Behörde nach billigem Ermessen zwischen ihr 
und den betheiligten Gemeinden jus in concreto schafft. Bei 
der Staatsbahn kann diese Behörde, das Ministerium, dafür an- 
gesehen werden, dass sie gleichzeitig mit den Interessen des 
Staates auch die der Gemeinden vertritt, deren Pflege ihr ohne 
dieses obliegt. Bei der Reichsbahn fällt das ganz weg; das ent- 
scheidende Reichsaınt hat zu den elsässischen Gemeinden über- 
haupt kein Verhältniss.. Hier also, möchte man sagen, ist Alles 
guter Wille und von einem Recht keine Rede. Und doch wäre 
das falsch. Wenn wir die Verwaltung auf ihren Gehalt an 
Rechtselementen prüfen, kann es uns nicht entgehen, dass es 
noch anderes Recht giebt als gesetztes und durch Richterspruch 
geschütztes, Jene Ersatzpflicht versteht sich von selbst, sie er-
	        
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