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Auch im Gebiete des Öffentlichen Rechts zwischen zwei Subjekten
der öffentlichen Verwaltung können so gestaltete Ansprüche vor-
kommen. Insbesondere die verschiedenen Entschädigungsforde-
rungen und Ausgleichungsansprüche gehören dahin, wie überhaupt
in der Regel Alles, was sich unmittelbar in Geld ausdrücken
lässt. Hier hilft noch die Zuständigkeit der Civilgerichte, die
ja unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Natur solcher Ansprüche
gegeben zu sein pflegt. Wo es sich aber um Leistungen handelt,
die mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe selber zusammen-
hängen, wo also das eigentliche Gebiet der Verwaltungsthätigkeit in
Frage ist, da können wohl auch Rechte und Pflichten bestehen,
aber zum Theil fehlt diesen, wenn man sie näher betrachtet, die
nöthige formale Bestimmtheit in hohem Grade.
Das Eisenbahnunternehmen, sagten wir, ist verpflichtet, Er-
satz zu schaffen für die öffentlichen Wege, die es durch seinen
Schienenweg zerstückt; der Wegeherr, Gemeinde, Kreis oder wer
es sei, hat einen Anspruch darauf. Allein in wieweit dieser An-
spruch wirklich besteht, das bestimmt die Behörde, welche den
Bahnbauplan genehmigt. Ist der Eisenbahnunternehmer eine
konzessionirte Aktiengesellschaft, so mag man es ja noch gelten
lassen, dass diese Behörde nach billigem Ermessen zwischen ihr
und den betheiligten Gemeinden jus in concreto schafft. Bei
der Staatsbahn kann diese Behörde, das Ministerium, dafür an-
gesehen werden, dass sie gleichzeitig mit den Interessen des
Staates auch die der Gemeinden vertritt, deren Pflege ihr ohne
dieses obliegt. Bei der Reichsbahn fällt das ganz weg; das ent-
scheidende Reichsaınt hat zu den elsässischen Gemeinden über-
haupt kein Verhältniss.. Hier also, möchte man sagen, ist Alles
guter Wille und von einem Recht keine Rede. Und doch wäre
das falsch. Wenn wir die Verwaltung auf ihren Gehalt an
Rechtselementen prüfen, kann es uns nicht entgehen, dass es
noch anderes Recht giebt als gesetztes und durch Richterspruch
geschütztes, Jene Ersatzpflicht versteht sich von selbst, sie er-