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Wachsthum unserer Städte hat aber jetzt die Frage um-
gekehrt und in dieser Form ist sie vielen Orten geradezu bren-
nend geworden. Die Strasse drängt vor, die Eisenbahn ist das
Hinderniss für ihren Verkehr, sei es, dass sie gar keinen Ueber-
gang bietet, sei es, dass die vorhandenen Uebergänge und Ueber-
führungen gegenüber der Masse dieses Verkehrs unzureichend
geworden sind. Der Ruf nach neuen und verbesserten Ein-
richtungen ertönt bald von da, bald von dort und wird immer
lauter.
In begrenztem Maasse wird allerdings den Wegeberechtigten
oder Wegepolizeibehörden ein Recht zuerkannt auf Verbesserung
der gelegentlich der Eisenbahnprojektgenehmigung vorgesehenen
Einrichtungen. Dieses Recht kann dann auch durch Ver-
waltungsklage oder durch unmittelbare Verwaltungszwangsmass-
regeln durchgesetzt werden ’?”.
9” Das französische Recht kennt solche Rechtsansprüche nicht. (F#-
RAUD-GIRAUD ]. c. n. 66, 68: es ist die Rede von „nouveaux passages que la
compagnie peut consentir & etablir, que des communes consentent Aprendre
& leur charge“). — Auch nach österreichischem Recht werden Verbesserungs-
forderungen der Gemeinde nicht anerkannt. V.-G.-H. 16. Nov. 1889 (Eskr,
Entsch. Bd. VIL S. 391): die Erbreiterung eines Planübergangs wird nach-
träglich nothwendig; die Kosten sind zur Last der Gemeinde. V.-G.-H.
2. Dez. 1896 (EseEr, Entsch Bd. XIV S. 35): ein Eisenbahndurchlass ist zu
erweitern, das geschieht auf Kosten derjenigen, in deren Interesse es notlı-
wendig wird. — Nach preussischem Recht kann die Wegepolizeibehörde
insofern Verbesserungen erzwingen, als diese begriffen erscheinen in der dem
Eisenbahnunternehmen bei der Projektgenehmigung auferlegten Wegebaulast.
Wenn demnach die Eisenbahn für unterhaltungspflichtig erklärt worden ist
bezüglich einer den Bahnkörper querenden Wegebrücke, so ist die Wege-
polizeibehörde berechtigt, die erforderlich gewordene Verbreiterung von ihr
zu verlangen (O.-V.-G. 31. März 1883, Samml. Bd. IX S. 38); ebenso eine
Verstärkung der Brücke (O.-V.-G. 31. Jan. 1893, Samml. Bd. XXIV S. 222),
beides auf Kosten der Bahn. Dagegen hat die Wegepolizeibehörde kein
solches Recht, wenn der Eisenbahnunternehmung nur die Herstellung der
Brücke oder sonstiger Einrichtung ohne künftige Unterhaltungspflicht auf-
erlegt war (O.-V.-G. 14. März 1883); sie kann auch nicht die erforderlich
gewordene Ersetzung eines Planübergangs durch Ueberführung oder Unter-