Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Aber dem Bedürfniss genügt das nicht. Die Abhülfe muss 
in freierer umfassenderer Weise gewährt werden, und das kann 
nach Lage der Sache nur durch Beschluss der obersten Eisen- 
bahnbehörde, des Ministers, geschehen. 
Solche Abhülfe wird bereitwillig geschaffen werden, wenn es 
sich um eine Privatbahn handelt und das Gesetz oder die Be- 
dingungen der Konzessionsurkunde genügende Handhaben für 
die Aufsichtsbehörde bieten, um das Wünschenswerthe zu ge- 
bieten. Ist nichts Besonderes vorgesehen worden, so hat die 
Sache ihre Schwierigkeiten?®®. Wenn aber der Staat selbst oder 
das Reich der Eisenbahnunternehmer ist, so werden sie erklär- 
licher Weise nur mit einem gewissen Zögern zu einer Än- 
ordnung schreiten, die ihre Finanzen nicht unbeträchtlich belasten 
kann. Kleine Verbesserungen, das geht noch an. Sobald aber 
kostspielige Wegeunterführungen oder -Ueberführungen in Frage 
kommen, taucht auch der Zweifel auf: sind wir dazu eigentlich 
verpflichtet? Die Lösung sieht man dann gern in einer Art 
mageren Vergleichs: man will seinen guten Willen zeigen und 
den Bau herstellen, die Stadt soll aber auch ihrerseits guten 
Willen zeigen und einen ordentlichen Zuschuss zahlen. Und nun 
beginnt ein Feilschen und Ringen. Persönliche Einflüsse machen 
sich geltend: ein bedeutender Abgeordneter, ein hoher Beamter, 
nimmt Partei. Politische Rücksichten spielen herein. Vielleicht 
erfreut sich die Stadt auch eines Gönners an höchster Stelle. 
Im Allgemeinen ist sie nicht der stärkere Theil. Die Un- 
zufriedenheit der schwer belästigten Bevölkerung drückt auf die 
Stadtverwaltung in erster Linie, während die Eisenbahn leichter 
führung anordnen (O.-V.-G. 6. März 1878, Samml. Bd. III S. 191); diese 
also selbst dann nicht, wenn der Eisenbahn die Unterhaltungspflicht bezüg- 
lich des Planübergangs ausdrücklich auferlegt sein sollte. Ganz neue Wege 
über die Bahn sind selbstverständlich auf solche Weise nicht durchzusetzen. 
88 Das Laastenheft der französischen Eisenbahnen verzichtet ausdrücklich 
auf derlei Nachforderungen: FErAUD-GIRAUD |. c. n. 66.
	        
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