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Grundsätze gewonnen, die diese Materie beherrschen müssen,
Die Scheidung vollzieht sich danach klar und einfach:
Wo bei Herstellung der Bahn ein gemeiner Weg nicht be-
stand, den sie gestört hätte, besteht für sie keine Verpflichtung,
den nachträglich auftretenden Bedürfnissen auf ihre Kosten ge-
recht zu werden. Neuanlagen zu solchem Zwecke fallen ganz
und gar dem Wegeherrn zur Last. Das ist Rechtens.. Dem
freiwilligen Entgegenkommen ist dadurch keine Schranke gesetzt.
Das Gleiche gilt, wenn damals ein Weg bestand, gelegent-
lich des Bahnbaues aber seine einfache Unterdrückung verein-
bart oder angeordnet wurde. Es ist nichts übrig geblieben von
einer Pflicht der Bahn ‚diesem ehemaligen Weg gegenüber.
Wenn aber ein bereits bestehender Weg erhalten blieb,
so dass die Bahn verpflichtet wurde, Vorkehrungen zu treffen,
die seinen Fortbestand sicherten, Planübergänge, Ueberführungen,
Unterführungen, so besteht diese Pflicht fort, und wenn aus ir-
gend einem Grunde diese Vorkehrungen sich auf die Dauer als
ungenügend erweisen, so ist es Sache der Bahn, sie auf ihre
Kosten zu verbessern und dem Bedürfnisse anzupassen. Das
Risiko der Verkehrsvermehrung ist zu Lasten der Bahn, die ein
für alle Mal dafür aufzukommen hat, dass der Weg dadurch, dass
er sie kreuzt, nicht unfähig werde, dem Verkehr zu genügen, dem
er zu dienen bestimmt ist.
Diesem letzteren Grundsatz muss sofort eine Einschränkung,
besser gesagt, eine genauere Bestimmung hinzugefügt werden. Es
giebt Wege und Wege. Nur das Maass der Benützung kommt
für das Risiko der Bahn in Betracht, nicht aber braucht sie
eine Veränderung der Art des Weges sich gefallen zu lassen.
Auch ein Fusspfad ist ein öffentlicher Weg. Wenn bei Her-
stellung der Bahn ein solcher vermittelst einer Fussgängerbrücke
über den Bahnkörper hinweggeführt worden ist, so ist damit
nicht die Verpflichtung verbunden, dass sie ihn zu einem Fahr-
weg sich auswachsen lässt und die im allgemeinen Verkehrs-