Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

244 — 
Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen 
Handlungen seiner Beamten. 
Von 
Dr. A. Dock in Strassburg ı. Els. 
Der Staat, wie jede juristische Person, kann einen Willen 
erzeugen und hethätigen nur durch physische Personen, die als 
seine Organe, seine Vertreter funktionieren. Ihr Wollen und 
Handeln gilt als Wollen und Handeln des Staats, sofern sie das- 
‚selbe den gesetzlich bestimmten Vollmachten gemäss bethätigen. 
Das Beamtenverhältnis ist ein Dienstverhältnis öffentlich-recht- 
licher Art zwischen dem Staat und den Beamten, das durch die 
sog. Anstellung begründet wird. Im öffentlich-rechtlichen Sinne 
ist Beamter, wer freiwillig die Verpflichtung zur Führung von 
Staatsgeschäften übernommen hat!. Das Beamtenverhältnis ist 
ein Öffentlich-rechtliches nicht nur nach seinem juristischen Cha- 
rakter, sondern auch in Bezug auf seinen Inhalt. Der Beamte hat 
Staatsgeschäfte zu führen. Diese zerfallen in Regierungs- und 
privatrechtliche Geschäfte. Es giebt Beamte, die berufen sind, 
hoheitsrechtliche Funktionen zur Ausführung zu bringen, und 
solche, die in rechtsgeschäftliche Beziehungen zum Publikum 
treten. Die meisten Beamten üben abwechselnd bald Funktionen 
der einen, bald der anderen Art aus. Was vom Staat, das gilt 
gleicherweise von den Funktionen innerhalb der Gemeindeverwal- 
tung, wie überhaupt, was hier von der Haftung des Staates aus- 
! LaBanD, Staatsrecht des Deutschen Reiches 3. Aufl. Bd. I S. 383ff.
	        
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