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Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen
Handlungen seiner Beamten.
Von
Dr. A. Dock in Strassburg ı. Els.
Der Staat, wie jede juristische Person, kann einen Willen
erzeugen und hethätigen nur durch physische Personen, die als
seine Organe, seine Vertreter funktionieren. Ihr Wollen und
Handeln gilt als Wollen und Handeln des Staats, sofern sie das-
‚selbe den gesetzlich bestimmten Vollmachten gemäss bethätigen.
Das Beamtenverhältnis ist ein Dienstverhältnis öffentlich-recht-
licher Art zwischen dem Staat und den Beamten, das durch die
sog. Anstellung begründet wird. Im öffentlich-rechtlichen Sinne
ist Beamter, wer freiwillig die Verpflichtung zur Führung von
Staatsgeschäften übernommen hat!. Das Beamtenverhältnis ist
ein Öffentlich-rechtliches nicht nur nach seinem juristischen Cha-
rakter, sondern auch in Bezug auf seinen Inhalt. Der Beamte hat
Staatsgeschäfte zu führen. Diese zerfallen in Regierungs- und
privatrechtliche Geschäfte. Es giebt Beamte, die berufen sind,
hoheitsrechtliche Funktionen zur Ausführung zu bringen, und
solche, die in rechtsgeschäftliche Beziehungen zum Publikum
treten. Die meisten Beamten üben abwechselnd bald Funktionen
der einen, bald der anderen Art aus. Was vom Staat, das gilt
gleicherweise von den Funktionen innerhalb der Gemeindeverwal-
tung, wie überhaupt, was hier von der Haftung des Staates aus-
! LaBanD, Staatsrecht des Deutschen Reiches 3. Aufl. Bd. I S. 383ff.