Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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auf der Zwischenstrecke ist daher auf Grund des $ 48 V.-2.-G. 
Erlass der Zollgefälle zu beantragen “®. 
Der oben aufgestellte Satz, dass der Waareneingang in den 
Freibezirk für das Zollrecht nur die Bedeutung des Waarenaus- 
gangs habe, bedarf einer Einschränkung in Betreff des seewärtigen 
Eingangs. Salz und gewisse Waaren der Tarifposition 33 („Steine 
und Steinwaaren“) erfahren bei seewärtigem Eingang eine privi- 
legirte Zollbehandlung. Der Bundesrath hat bis vor Kurzem 
streng an der Auffassung festgehalten, dass unter seewärtigem 
Eingange im Sinne dieser Tarifbestimmungen nur derjenige Ein- 
gang zu verstehen sei, welcher über die Seegrenze direkt in das 
Zoollgebiet erfolgt, dass somit der Eingang aus einem Freihafen, 
dessen Grenze gegen das Zollgebiet nicht Seegrenze ist, grund- 
sätzlich als seewärtiger nicht anerkannt werden könne, gleichviel, 
ob die im Ausschlussgebiete gelöschten und eventuell gelagerten 
Waaren oder das Seeschiff selbst mit unveränderter Ladung über 
die Freihafengrenze in das Zollgebiet eingebracht wird“. Wäre 
diese Auffassung zutreffend, so wäre sie folgerichtig auch auf den 
Eingang aus Freibezirken anzuwenden, wie denn auch in der 
Praxis der Bremer Freibezirk in dieser Rücksicht bislang nicht 
günstiger behandelt worden ist, als das Hamburger oder Geeste- 
münder Ausschlussgebiet. Dass der Freibezirk ein Theil des 
Zollgebiets ist, ist für diese Frage ganz unerheblich, da nicht 
der Eingang in den Freibezirk, sondern der Ausgang aus dem 
Freibezirke für die Frage des seewärtigen Eingangs nach jener 
Ansicht entscheidend sein würde. Eine verschiedene Behandlung 
der Freibezirke und Freihäfen scheint mir hier zu Folge der Fik- 
tion des $ 107 V.-Z.-G. ausgeschlossen. 
“# Vgl. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes Ziff. 14 
Abs. 4 (Centralblatt von 1888 8. 492). 
# Bundesrathsbeschlüsse vom 5. Dez. 1879 und vom 4. Febr. 1892 
APrPELT-BEHREND, Kommentar zum deutschen Zolltarif, Wittenberg, 3. Aufl. 
1889 S. 669 Anm, 6—8, S. 785 allgem. Anm. zu Pos. 33d; 4. Aufl. S. 591
	        
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