Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zu tragen, der Staat oder der Beschädigte? Diese Frage erhebt 
sich seit Jahrhunderten aus dem interessierten Publikum, und 
die Theorie suchte und die Praxis war gezwungen, sie zu beant- 
worten. Das positive Recht gab eine ausdrückliche Entscheidung 
der Frage nicht, die Betonung dessen aber, was das Rechtsgefühl 
verlangte, liess es zur Auffindung des Prinzips nicht gelangen. Die 
Theorie schwankte hin und her und auf diese Theorie waren die 
Gerichte angewiesen. So gelangten auch die höchsten deutschen 
Gerichtshöfe nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Sowohl 
bezüglich der Staatshaftung aus rechtswidrigen Handlungen, die 
die Beamten in privatrechtlicher Vertretungsmacht als auch aus 
solchen, die sie in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte begehen, 
gingen nicht allein die Gerichte unter sich, sondern oft auch 
ein und dasselbe Gericht in verschiedenen Zeiten von verschie- 
denen Prinzipien aus, und auch bei gleichem Resultat findet man 
die verschiedensten Begründungen. Manche Seite dieser zu den 
interessantesten der ganzen Rechtswissenschaft zählenden Frage 
ist aus den Diskussionen geklärt und gefestigt hervorgegangen, 
andere Ideen sind im Laufe der Zeit fallen gelassen und über 
Bord geworfen worden, eine herrschende Ansicht aber konnten 
auch die letzten aus den siebziger und achtziger Jahren her- 
rührenden entwicklungsgeschichtlichen Zusammenfassungen? nicht 
anführen und ein Blick in die Werke der derzeitigen Autoritäten 
lässt uns noch kein anderes Resultat konstatieren. Schon aus 
diesem Grunde rechtfertigt sich eine erneute Untersuchung. Noch 
mehr aber nötigt das grosse gesetzgeberische Ereignis an der 
Wende des Jahrhunderts zu einer neuen Darlegung dieser tief 
in das bürgerliche Recht einschneidenden Materie. 
®2 E. Lognıne, Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen 
seiner Beamten nach deutschem Privat- und Staatsrecht 1879. — R. Pınory, 
Die Haftung des Staates für rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen 
der Beamten bei Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, in den Annalen des 
Deutschen Reiches 1888 S, 254ff,
	        
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