Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bevor wir aber zur Untersuchung schreiten, inwieweit das 
neue Reichscivilgesetzbuch auf unsere Frage eingewirkt hat, 
wollen wir einen Blick auf den Stand der Theorien vor 1900 
werfen. 
Die Theorien. 
Von Interesse ist für uns nur das 19. Jahrh.; über die ge- 
schichtliche Entwicklung unserer Frage in den vorhergehenden? 
möge die Bemerkung genügen, dass man die Haftpflicht des 
Staats hauptsächlich durch eine culpa in eligendo oder die später 
nur noch von wenigen beliebte Anwendung der römisch-recht- 
lichen Grundsätze vom Mandat zu begründen suchte. 
Die verschiedenen Ansichten kann man entweder nach ihren 
Begründungen oder nach ihren Resultaten gruppieren. Was zu- 
nächst letztere betrifft, so behaupten die einen eine allgemeine 
Haftpflicht, d. h. sie machen den Staat verantwortlich für alle 
rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen seiner sämtlichen 
Beamtenkategorien, gleichviel ob die Rechtswidrigkeit durch 
dolus oder culpa, von unteren oder höheren, fiskalischen oder 
Regierungs-, Gerichts- oder Verwaltungsbeamten begangen. Dem 
gegenüber lassen die Anhänger der beschränkten Haftung diese 
nur für einzelne Fälle eintreten. Eine weitere Unterscheidung 
ist die in primäre und subsidiäre Haftung. Dort soll sich der 
Geschädigte in erster Linie an den Staat oder an Staat und 
Beamten halten können, hier verlangt man eine vorgängige, 
wegen Zahlungsunfähigkeit erfolglos gebliebene Ausklagung des 
Beamten. Es giebt auch Kombinationen dieser Theorien, je 
nachdem man die primäre Haftung als eine allgemeine oder als 
eine beschränkte auffasst. Zu diesen verschiedenen Resultaten 
gelangen ihre Vertreter teils durch privat-, teils durch öffentlich- 
rechtliche Begründungen. Eine letzte Gruppe endlich stellt die 
Haftung des Staats überhaupt in Abrede‘. 
® Vgl. Loenme a. a. O. 8. 7—52. 
* Vgl. die einzelnen Gruppen bei PıLory a. a, O. 8. 249 und die auf
	        
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