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HAK?? u. a. nehmen eine Haftung nur insoweit an, als sie durch
besondere Vorschriften anerkannt ist. So kommt z. B. Lok-
NING, der am schärfsten und klarsten die Scheidung zwischen
Privatrechtsgeschäften und Regierungshandlungen des Staats
durchgeführt hat?®, auf Grund seiner Kritik der verschiedensten
Ansichten zu dem Resultat, dass eine allgemeine Haftung des
Staats aus rechtswidrigen Regierungshandlungen seiner Beamten
mit logischer Notwendigkeit weder aus den Begriffen des Staats
und des Beamten noch aus dem Verhältnis der Unterthanen zur
Staatsgewalt sich ergebe, dass aber auch die Gerechtigkeit keine
solche fordere, dass es überhaupt kein die Frage entscheidendes
allgemeines Prinzip gebe. Nur nach der rechtlichen Natur der
einzelnen Verhältnisse, in die der Staat zu seinen Unterthanen
tritt, soll die Frage zu entscheiden sein, und bei dieser Prüfung
der einzelnen Funktionen findet LoEnına die Haftung nur bei
einer einzigen gerechtfertigt: bei Abschluss und Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Verträge, wozu die Verträge zur Begrün-
dung des Staatsdienerverhältnisses, zur Aufnahme von Staats-
anleihen sowie die Hinterlegungsverträge gerechnet werden.
Aber nicht alle Neueren haben sich wie diese Autoren und die
ihnen folgenden Gerichte von der ganzen Idee der Haftpflicht ab-
gewandt. GEORG MEYER z. B. behauptet eine subsidiäre, GIERKE
und OTTO MAYER eine primäre Haftung des Staates. Mit der
Wiedergabe ihrer Lehren soll die Darstellung der Theorien ge-
schlossen werden.
GEORG MEYER?! zunächst steht noch ganz auf dem Boden
der älteren Theorie und sucht aus dem Subjektionsverhältnis ein
staatsrechtliches Prinzip für eine Haftung des Staats zu ge-
winnen, wobei die verschiedenen älteren Lehren verwandt werden.
Zunächst die der Einheit in den Personen von Staat und Beamten:
29 Preuss. Staatsrecht Bd. II S. 46f.
° A. a. 0. S. 5äff. und 8. 93ft.
#1 Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1899 $ 149 8, 2,