Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 251 — 
HAK?? u. a. nehmen eine Haftung nur insoweit an, als sie durch 
besondere Vorschriften anerkannt ist. So kommt z. B. Lok- 
NING, der am schärfsten und klarsten die Scheidung zwischen 
Privatrechtsgeschäften und Regierungshandlungen des Staats 
durchgeführt hat?®, auf Grund seiner Kritik der verschiedensten 
Ansichten zu dem Resultat, dass eine allgemeine Haftung des 
Staats aus rechtswidrigen Regierungshandlungen seiner Beamten 
mit logischer Notwendigkeit weder aus den Begriffen des Staats 
und des Beamten noch aus dem Verhältnis der Unterthanen zur 
Staatsgewalt sich ergebe, dass aber auch die Gerechtigkeit keine 
solche fordere, dass es überhaupt kein die Frage entscheidendes 
allgemeines Prinzip gebe. Nur nach der rechtlichen Natur der 
einzelnen Verhältnisse, in die der Staat zu seinen Unterthanen 
tritt, soll die Frage zu entscheiden sein, und bei dieser Prüfung 
der einzelnen Funktionen findet LoEnına die Haftung nur bei 
einer einzigen gerechtfertigt: bei Abschluss und Erfüllung der 
öffentlich-rechtlichen Verträge, wozu die Verträge zur Begrün- 
dung des Staatsdienerverhältnisses, zur Aufnahme von Staats- 
anleihen sowie die Hinterlegungsverträge gerechnet werden. 
Aber nicht alle Neueren haben sich wie diese Autoren und die 
ihnen folgenden Gerichte von der ganzen Idee der Haftpflicht ab- 
gewandt. GEORG MEYER z. B. behauptet eine subsidiäre, GIERKE 
und OTTO MAYER eine primäre Haftung des Staates. Mit der 
Wiedergabe ihrer Lehren soll die Darstellung der Theorien ge- 
schlossen werden. 
GEORG MEYER?! zunächst steht noch ganz auf dem Boden 
der älteren Theorie und sucht aus dem Subjektionsverhältnis ein 
staatsrechtliches Prinzip für eine Haftung des Staats zu ge- 
winnen, wobei die verschiedenen älteren Lehren verwandt werden. 
Zunächst die der Einheit in den Personen von Staat und Beamten: 
29 Preuss. Staatsrecht Bd. II S. 46f. 
° A. a. 0. S. 5äff. und 8. 93ft. 
#1 Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1899 $ 149 8, 2,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.