Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 253 — 
Theorie dazu gekommen, bald die Haftpflicht prinzipiell zu ver- 
neinen und gleichzeitig einen Vorbehalt für den Fall eines eige- 
nen Verschuldens des Staats hinzuzufügen, oder doch die Mög- 
lichkeit eimer Haftung der Korporation aus eigenem Verschulden 
dahingestellt zu lassen, bald die Haftung zu bejahen unter Fin- 
gierung einer besonderen (zarantieleistung des Staats für seine 
Beamten. Nach GIERKE wird aber durch jedes innerhalb seiner 
Zuständigkeit funktionierende Organ die Körperschaft voll und 
unmittelbar dargestellt. Erkenne man aber das Delikt des im 
Bereich seiner Kompetenz bleibenden Organs als Delikt der 
Körperschaft an, so folge ohne weiteres, dass für die Gemeinheit 
aus körperschaftlichem Verschulden (wie auch aus fremden als 
auch ohne Verschulden) geradeso eine Ersatzpflicht erwächst wie 
für Einzelpersonen. Die Ersatzverbindlichkeit aus körperschaft- 
lichem Verschulden erstrecke sich bis zum Nachweise einer 
positiv-rechtlichen Ausnahme genau so weit, wie die aus indivi- 
duellem Verschulden. „Denn die Ersatzfolgen der Delikte sind 
privatrechtlicher Natur: dem Privatrecht aber sind — im Gegen- 
satz zum Strafrecht — die Gesamtpersonen im Zweifel in glei- 
cher Weise wie die Einzelpersonen unterworfen.“ Und zwar gelte 
dieses Prinzip nicht nur auf dem heute unbestrittenen Gebiet des 
kontraktlichen, sondern auch auf dem des ausserkontraktlichen 
Verschuldens, und für das Verschulden in dem individual-recht- 
lichen Aktionsgebiet der Gemeinheiten ebenso wie im gemein- 
heitlichen. Hier in dem letzten, in unserem Fall, handle es sich 
keineswegs um eine eigenartige „Haftung nach öffentlichem Recht“. 
Diese Haftung folge vielmehr aus den im Zweifel auch auf die 
Gemeinheiten anwendbaren Grundsätzen des Privatrechts. Denn 
sie trete wegen der rechtswidrigen Verletzung von Privatinter- 
essen und nur insoweit ein, als durch eine zwar dem öffentlichen 
Leben angehörige, jedoch dem öffentlichen Recht widersprechende 
Handlung oder Unterlassung eine Privatrechtssphäre geschädigt 
ist. Die Ersatzklage gegen das vom Beamten dargestellte Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.