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des Schadens verpflichtet, den der Vorstand etc. in Ausführung
der Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (8 8311, 1).
Nach $ 831 I, 2 soll diese Haftpflicht nicht eintreten, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern
er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die
Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
oder der Leitung die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beob-
achtet, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg-
falt entstanden wäre. Die Haftpflicht würde also in Ermange-
lung besonderer Vorschriften nicht eintreten, wenn der Verein
bei der Auswahl des Vorstandes etc. die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt beobachtet hätte. Eine solche besondere, die
nach & 831 bestehende Haftpflicht erweiternde Vorschrift ist
aber enthalten in $ 31: „Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ‘ein Mitglied des Vorstandes oder
ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“
Die Ausnahme des $ 831 I, 2 fällt weg; die Haftung wird auf
jeden Schaden ausgedehnt, der durch eine in Ausführung der
dem Vorstand etc. zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt
wird ®*. Die Vorschrift des $ 31, sagen die Motive, beruhe auf
Zwweckmässigkeitsrücksichten. So zweifellos die Körperschaft an
sich als willenloses Wesen nicht fähig sein könne, eine unerlaubte
Handlung zu begehen, so zeige doch die neuere Rechtsentwick-
lung eine entschiedene Neigung, eine privatrechtliche Haftung
der Körperschaft für die unerlaubten Handlungen ihrer Vertreter
eintreten zu lassen. Die Neigung gründe sich in einem schwer
von der Hand zu weisenden Verkehrsbedürfnisse.
—L
3% G. Pranck, Kommentar zum B. G.-B. 1898f. — H. Mouitor,
Kommentar zum elsass.-lothr. A.-G. 1900 S. 70.