Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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des Schadens verpflichtet, den der Vorstand etc. in Ausführung 
der Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (8 8311, 1). 
Nach $ 831 I, 2 soll diese Haftpflicht nicht eintreten, wenn der 
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern 
er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die 
Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung 
oder der Leitung die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beob- 
achtet, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg- 
falt entstanden wäre. Die Haftpflicht würde also in Ermange- 
lung besonderer Vorschriften nicht eintreten, wenn der Verein 
bei der Auswahl des Vorstandes etc. die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet hätte. Eine solche besondere, die 
nach & 831 bestehende Haftpflicht erweiternde Vorschrift ist 
aber enthalten in $ 31: „Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ‘ein Mitglied des Vorstandes oder 
ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter durch eine in 
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum 
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“ 
Die Ausnahme des $ 831 I, 2 fällt weg; die Haftung wird auf 
jeden Schaden ausgedehnt, der durch eine in Ausführung der 
dem Vorstand etc. zustehenden Verrichtungen begangene, zum 
Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt 
wird ®*. Die Vorschrift des $ 31, sagen die Motive, beruhe auf 
Zwweckmässigkeitsrücksichten. So zweifellos die Körperschaft an 
sich als willenloses Wesen nicht fähig sein könne, eine unerlaubte 
Handlung zu begehen, so zeige doch die neuere Rechtsentwick- 
lung eine entschiedene Neigung, eine privatrechtliche Haftung 
der Körperschaft für die unerlaubten Handlungen ihrer Vertreter 
eintreten zu lassen. Die Neigung gründe sich in einem schwer 
von der Hand zu weisenden Verkehrsbedürfnisse. 
—L 
  
3% G. Pranck, Kommentar zum B. G.-B. 1898f. — H. Mouitor, 
Kommentar zum elsass.-lothr. A.-G. 1900 S. 70.
	        
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