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Der 5 46 des Entw. I sprach von dem Schaden, den der
Vorstand etc. „in Ausübung seiner Vertretungsmacht“ einem
Dritten zugefügt. Auf Antrag ersetzte man diese Worte durch
die dem 8 831 nachgebildete Ausdrucksweise „in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen“, weil die Fassung des Entwurfs
zu eng sei, indem „Vertretungsmacht* im Sinne desselben die
Macht zur Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln bezeichne,
während hier auch die Befugnis und Verpflichtung zur Aus-
führung thatsächlicher Verrichtungen getroffen werden müsse ®%.
Als die Auffassung der Kommission wurde festgestellt, dass
der Verein nicht haften soll für den Schaden, den der Vertreter
durch eine nur bei Gelegenheit (aber nicht in Ausführung der
ihm zukommenden Verrichtungen) begangene, zum Schadens-
ersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt °®.
Die Haftung des Vereins bezieht sich nur auf die Hand-
lungen der in & 31 bezeichneten Personen, d.h. der verfassungs-
mässig berufenen Vertreter des Vereins. Verfassungsmässig
berufener Vertreter ist, wer zur Vertretung des Vereins, zu selb-
ständigen Handeln für den Verein durch eine nach dem Statut
ihm zukommende Stellung berufen ist”. Erteilt ein solcher
Vertreter einem Andern Vollmacht zu selbständigem Handeln in
irgend einer Angelegenheit des Vereins, so wird dadurch der
Andere nicht verfassungsmässiger Vertreter des Vereins; er ist
es nur, wenn ersterer ihm diese Vollmacht kraft besonderer sta-
tutarischer Ermächtigung übertragen durfte. Von den ver-
fassungsmässigen Vertretern sind streng zu unterscheiden die
von ihm bevollmächtigten oder sonst zu einer Verrichtung be-
3 Prot. II S. 1052, 8395. — G. Pranck. — E. HöLder, Kommentar
zum Allgem. Teil des B. G.-B. 1900. — And. Ansicht: Rzuseın, Kommentar
Bd. I Allgem. Teil.
38 Prot. II S. 1052. Mwucnan, Die gesamten Materialien zum B. G.-B.
Bd. IS. 619.
” EB. Hörner. — Vgl. Seufferts Archiv Bd. XLIII No. 74; R.-G.
Bd. XIX S. 348, Bd. XLIII S. 406, Bd. XLV S. 169.
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