— 3 —
ganen beruhe, dass dagegen die Frage, wieweit eine vom Ver-
schulden unabhängige Haftung für schädigende Handlungen
Dritter anzuerkennen sei, für juristische Personen nicht anders
entschieden werden könne als für natürliche. Man vertröstete
also den Antragsteller auf die Beratung des Abschnittes über
die Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen; der & 831
aber erkennt nicht an, dass, wer einen Anderen zu einer Ver-
richtung bestellt, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden
für die unerlaubten Handlungen einzustehen habe, die der An-
dere bei Ausführung seiner Verrichtungen begeht °®.
Nach & 89 I findet die Vorschrift des $ 31 auf den Fiskus
sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. Die Regelung
der Vertretung des Fiskus und der öffentlich-rechtlichen Kor-
porationen ist Sache des öffentlichen Rechts“. Das bürgerliche
Recht hat jedes vom öffentlichen Recht geschaffene Rechtssubjekt
als solches anzuerkennen, sowie seine Daseinsordnung und die
in seiner Verfassung geregelte Vertretung als massgebend gelten
zu lassen. Das öffentliche Recht muss die Verfassung seiner
juristischen Personen, sofern sie als rechtsfähige Subjekte am
privatrechtlichen Verkehr teilzunehmen berufen sind, entsprechend
ausgestalten. Soweit es sich also um den Abschluss rein privat-
rechtlicher Geschäfte handelt, kommen auf den Fiskus die ge-
wöhnlichen Sätze des Privatrechts zur Anwendung. Staat und
Kommunalverbände werden aus den Handlungen ihrer Organe
geradeso haftpflichtig wie andere juristische Personen, wenn nicht
einzelne Fragen eine Regelung durch Spezialgesetze erfahren
haben. Soweit Staat und Verbände gewerbsmässig Handels-
geschäfte betreiben, gelten sie als Kaufleute, und es finden auf
sie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und der übrigen
” Prot. S. 1050ff.
7. B. Hxss, A.-G. zum B. G.-B. Art. 16; Schwarzburg-Rudolstadt.
Art. 6; Elsass-Lothring. A.-G. zur 0.-P.-0. $ 1.