Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 3 — 
ganen beruhe, dass dagegen die Frage, wieweit eine vom Ver- 
schulden unabhängige Haftung für schädigende Handlungen 
Dritter anzuerkennen sei, für juristische Personen nicht anders 
entschieden werden könne als für natürliche. Man vertröstete 
also den Antragsteller auf die Beratung des Abschnittes über 
die Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen; der & 831 
aber erkennt nicht an, dass, wer einen Anderen zu einer Ver- 
richtung bestellt, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden 
für die unerlaubten Handlungen einzustehen habe, die der An- 
dere bei Ausführung seiner Verrichtungen begeht °®. 
Nach & 89 I findet die Vorschrift des $ 31 auf den Fiskus 
sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. Die Regelung 
der Vertretung des Fiskus und der öffentlich-rechtlichen Kor- 
porationen ist Sache des öffentlichen Rechts“. Das bürgerliche 
Recht hat jedes vom öffentlichen Recht geschaffene Rechtssubjekt 
als solches anzuerkennen, sowie seine Daseinsordnung und die 
in seiner Verfassung geregelte Vertretung als massgebend gelten 
zu lassen. Das öffentliche Recht muss die Verfassung seiner 
juristischen Personen, sofern sie als rechtsfähige Subjekte am 
privatrechtlichen Verkehr teilzunehmen berufen sind, entsprechend 
ausgestalten. Soweit es sich also um den Abschluss rein privat- 
rechtlicher Geschäfte handelt, kommen auf den Fiskus die ge- 
wöhnlichen Sätze des Privatrechts zur Anwendung. Staat und 
Kommunalverbände werden aus den Handlungen ihrer Organe 
geradeso haftpflichtig wie andere juristische Personen, wenn nicht 
einzelne Fragen eine Regelung durch Spezialgesetze erfahren 
haben. Soweit Staat und Verbände gewerbsmässig Handels- 
geschäfte betreiben, gelten sie als Kaufleute, und es finden auf 
sie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und der übrigen 
  
” Prot. S. 1050ff. 
7. B. Hxss, A.-G. zum B. G.-B. Art. 16; Schwarzburg-Rudolstadt. 
Art. 6; Elsass-Lothring. A.-G. zur 0.-P.-0. $ 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.