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stellung des betrefienden Reichsbeamten massgebenden Partikular-
rechts zur Anwendung.
Von den neueren Gesetzgebungswerken enthalten u. a. der
Code civil wie auch das schweizerische Obligationenrecht und das
österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch neben den all-
gemeinen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubten Hand-
lungen keine besonderen Bestimmungen über die Beamtenhaftung.
Andere Kodifikationen, wie z. B. das Preussische Allgemeine
Landrecht, haben dagegen die privatrechtliche Verantwortlichkeit
der Beamten wegen Verletzung der Amtspflicht ganz allgemein
geregelt. Diesen letzteren ist das Bürgerliche Gesetzbuch ge-
folgt. Es handelt von der Haftung der Beamten für einen von
ihnen in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt
zugefügten Schaden in den 88 839, 841, 1674, 1848.
Die allgemeinen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht
aus widerrechtlichen Handlungen sind enthalten in 8823. Aus ihm
ergiebt sich für die Vertretung des aus einem Beamtendelikt ent-
standenen Schadens, dass der Beamte, dessen Amtsführung vor-
sätzlich oder fahrlässig das Recht eines Anderen widerrechtlich
verletzt oder gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes
Gesetz verstösst, dem Anderen für den dadurch verursachten
Schaden ersatzpflichtig ist. Nun giebt es aber Verletzungen der
Amtspflicht, die weder unter die eine noch die andere dieser
Gruppen fallen. Hier ist zu prüfen, ob die verletzte Dienst-
pflicht nur dem Staat oder zugleich auch dem Publikum gegen-
über oblag. Durch Verletzung der Dienstvorschrift verletzt der
Beamte „die ihm gesetzlich obliegende Amtspflicht“; dem Dritten
aber wird er nur haftpflichtig, wenn die Dienstpflicht durch die
Dienstvorschrift ihm dem Dritten gegenüber auferlegt war, indem
dann eine rechtswidrige Handlung im Sinne des $ 823 II, Ver-
letzung eines absoluten Verbots, vorliegt. Wegen dieser dritten
Gruppe von Widerrechtlichkeiten konnte es bei den allgemeinen
Bestimmungen des $ 823 nicht sein Bewenden haben, Die Be-