Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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stellung des betrefienden Reichsbeamten massgebenden Partikular- 
rechts zur Anwendung. 
Von den neueren Gesetzgebungswerken enthalten u. a. der 
Code civil wie auch das schweizerische Obligationenrecht und das 
österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch neben den all- 
gemeinen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubten Hand- 
lungen keine besonderen Bestimmungen über die Beamtenhaftung. 
Andere Kodifikationen, wie z. B. das Preussische Allgemeine 
Landrecht, haben dagegen die privatrechtliche Verantwortlichkeit 
der Beamten wegen Verletzung der Amtspflicht ganz allgemein 
geregelt. Diesen letzteren ist das Bürgerliche Gesetzbuch ge- 
folgt. Es handelt von der Haftung der Beamten für einen von 
ihnen in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt 
zugefügten Schaden in den 88 839, 841, 1674, 1848. 
Die allgemeinen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht 
aus widerrechtlichen Handlungen sind enthalten in 8823. Aus ihm 
ergiebt sich für die Vertretung des aus einem Beamtendelikt ent- 
standenen Schadens, dass der Beamte, dessen Amtsführung vor- 
sätzlich oder fahrlässig das Recht eines Anderen widerrechtlich 
verletzt oder gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes 
Gesetz verstösst, dem Anderen für den dadurch verursachten 
Schaden ersatzpflichtig ist. Nun giebt es aber Verletzungen der 
Amtspflicht, die weder unter die eine noch die andere dieser 
Gruppen fallen. Hier ist zu prüfen, ob die verletzte Dienst- 
pflicht nur dem Staat oder zugleich auch dem Publikum gegen- 
über oblag. Durch Verletzung der Dienstvorschrift verletzt der 
Beamte „die ihm gesetzlich obliegende Amtspflicht“; dem Dritten 
aber wird er nur haftpflichtig, wenn die Dienstpflicht durch die 
Dienstvorschrift ihm dem Dritten gegenüber auferlegt war, indem 
dann eine rechtswidrige Handlung im Sinne des $ 823 II, Ver- 
letzung eines absoluten Verbots, vorliegt. Wegen dieser dritten 
Gruppe von Widerrechtlichkeiten konnte es bei den allgemeinen 
Bestimmungen des $ 823 nicht sein Bewenden haben, Die Be-
	        
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